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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 773.

Von den unter Ziffer 1/ 2, 4 und 5 des Art. 772 auf-geführten Forderungen sind die unter derselben Ziffer diesesArtikels aufgeführten gleichberechtigt.

Von den unter Ziffer 3 des Art. 772 aufgeführten For-derungen geht dagegen die später entstandene der früher entstan-denen vor,' die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt.

Hat der Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalls verschiedeneGeschäfte abgeschlossen (Art. 757 Ziff. 7), so gelten die darausherrührenden Forderungen als gleichzeitig entstanden.

Forderungen aus Kreditgeschäften, namentlich aus Bod-mereivcrträgen, welche der Schiffer zur Berichtigung früherer,unter die Ziffer 3 des Art. 772 fallender Forderungen einge-gangen ist, sowie Forderungen aus Verträgen, welche derselbebehufs Verlängerung der Zahlungszeit, Anerkennung oder Er-neuerung solcher früherer Forderungen abgeschlossen hat, habenauch dann, wenn das Kreditgeschäft oder der Vertrag zur Fort-sehung der Reise nothwendig war, nur dasjenige Vorzugsrecht,welches der früheren Forderung zustand.

Art. 774.

Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht (Art.759) ist nur so lange wirksam, als die Fracht noch ausstehtoder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind.

Auch auf dieses Pfandrecht finden die in den vorstehendenArtikeln über die Rangordnung enthaltenen Bestimmungen An-wendung.

Im Falle der Cession der Fracht kann das Pfandrecht derSchiffsgläubiger, so lange die Fracht noch aussteht oder dieFrachtgelder in den Händen des Schiffers sind, auch dem Ces-sionar gegenüber geltend gemacht werden.

Insoweit der Rheder die Fracht eingezogen hat, haftet erden Schiffsgläubigern, welchen das Pfandrecht dadurch ganzoder zum Theil entgeht, persönlich und zwar einem jeden inHöhe desjenigen Betrages, welcher für denselben bei Vertheilungdes eingezogenen Betrages nach der gesetzlichen Rangordnungsich ergiebt.

Dieselbe persönliche Haftung des Rheders tritt ein inAnsehung der am Abladungsort zur Abladungszeit üblichenFracht für die Güter, welche für seine Rechnung abgeladen sind.

Art. 775.

Hat der Rheder die Fracht zur Befriedigung eines odermehrerer Gläubiger, welchen ein Pfandrecht an derselben zu-stand, verwendet, so ist er den Gläubigern, welchen der Vor-zug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als erwiesenwird, daß er dieselben wissentlich verkürzt hat.

Art. 776.

Insoweit der Rheder in den im Art. 767 unter Ziffer 1