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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
172
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Art. 770.

In Ansehung des Schiffs haben die Kosten des Zwangs-verkaufs (Art. 757 Ziffer 1) und die Bewachungs- und Ver-wahrungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen(Art. 757 Ziffer 2) vor allen anderen Forderungen derSchiffsgläubiger den Vorzug.

Die Kosten des Zwangsvcrkaufs gehen den Bewachungs-und Verwahrungskostcn seit der Einbringung in den letztenHafen vor.

Art. 771.

Von den übrigen Forderungen gehen die, die letzte Reise(Art. 760) betreffenden Forderungen, zu welchen auch die nachder Beendigung der lebten Reise entstandenen Forderungen ge-rechnet werden, den Forderungen vor, welche die früheren,Reisen betreffen.

Von den Forderungen, welche nicht die letzte Reise be-treffen, gehen die eine spätere Reise betreffenden denjenigen vor,welche eine frühere Reise betreffen.

Den im Art. 757 unter Ziffer 4 aufgeführten Schiffs-gläubigcrn gebührt jedoch wegen der eine frühere Reise betref-fenden Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, welches ihnen wegender eine spätere Reise betreffenden Forderungen zusteht, soferndie verschiedenen Reisen unter denselben Dienst- oder Heuerver-trag fallen. '

Wenn die Bodmcreircise mehrere Reisen im Sinne desArt. 760 umfaßt, so steht der Bodmereigläubiger denjenigenSchiffsgläubigern nach, deren Forderungen die nach Vollen-dung der ersten dieser Reisen angetreteneu späteren Reisen be-treffen.

Art. 772.

Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie die-jenigen, welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind(Art. 771), werden in nachstehender Ordnung berichtigt!

1) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben(Art. 757 Ziffer 3)/

2) die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrühren-den Forderungen der Schiffsbesatzung (Art. 757Ziffer 4)/

3) die Lootscngclder, sowie die Bergungs-, Hülfs-, Los-kaufs- und Rcklamckosten (Art. 757 Ziff. 5), die Bei-träge des Schiffs zur großen Haverei (Art. 757Ziff. 6), die Forderungen aus den von dem Schifferin Nothfällen abgeschlossenen Bodmcrei- und sonstigenKreditgeschäften, sowie die diesen Forderungen glcich-zuachtcndcn Forderungen (Art. 757 Ziff. 7)/

4) die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädi-gung von Gütern und Reise-Effekten (Art. 757 Ziff. 8)j

5) die im Art. 757 unter Ziffer 9 und 10 aufgeführtenForderungen.