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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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gleichem Maaße für Kapital/ Zinsen/ Bodmerciprämie undKosten.

Art. 764.

Der Schiffsgläubigcr, welcher sein Pfandrecht verfolgt/kann sowohl den Nhedcr als auch den Schiffer belangen, denLetzteren auch dann/ wenn das Schiff in dein Hcimathshafenliegt (Art. 495).

Das gegen den Schiffer crgangcnc Erkenntniß ist in An-sehung des Pfandrechts gegen den Nhedcr wirksam.

Art. 765.

Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Ein-fluß, daß der Nhedcr für die Forderung bei deren Entstehungoder später zugleich persönlich verpflichtet wird.

Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Förderungender Schiffsbesatzung aus den Dienst- und Heucrverträgcn An-wendung (Art. 453).

Art. 766.

Gehört das Schiff einer Rhedcrei, so haftet das Schiffund die Fracht den Schiffsgläubigcrn in gleicher Weise, alswenn das Schiff nur einem Rhcder gehörte.

Art. 767.

Das Pfandrecht der Schiffsglänbigcr am Schiff erlischt!

1) durch den im Zulande im Wege der Zwangsvoll-streckung erfolgten Verkauf des Schiffs / an Stelledes letzteren tritt für die Schiffsgläubigcr das Kaufgeld.

Es müssen die Schiffsglänbigcr zur Wahrnehmungihrer Rechte öffentlich aufgefordert werden/ im Ucbrigcnbleiben die Vorschriften über das den Verkauf betreffendeVerfahren den Landcsgesetzen vorbehalten/

2) durch den von dem Schiffer im Falle der zwingen-den Nothwendigkeit auf Grund seiner gesetzlichen Be-fugnisse bewirkten Verkauf des Schiffs (Art. 499)/ anStelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger dasKaufgcld, so ° lange es bei dem Käufer aussteht odernoch in den Händen des Schissers ist.

Art. 768.

Den Landcsgcsctzcn bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daßauch in anderen Veräußcrungsfällcn die Pfandrechte erlöschen,wenn die Schiffsgläubigcr zur Anmeldung der Pfandrechteohne Erfolg öffentlich aufgefordert sind, oder wenn die Schiffs-gläubigcr ihre Pfandrechte innerhalb einer bestimmten Frist, seit-dem das Schiff in dem Hcimathshafen oder in einem inlän-dischen Hafen sich befunden hat, bei der zuständigen Behördenicht angemeldet haben.

Art. 769.

Der Art. 767 findet keine Anwendung, wenn nicht dasgan^e Schiff, sondern nur eine oder mehrere Schissspartenveräußert werden.