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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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9) die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallendenForderungen aus Rechtsgeschäften / welche der Schifferals solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nichtmit Bezug auf eine desondere Vollmacht geschlossen hat(Art. 452 Ziff. 1)/ sowie die nicht unter eine dervorigen Ziffern fallenden Forderungen wegen Nichter-füllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafterErfüllung eines von dem Rhcder abgeschlossenen Vertra-ges, insofern die Ausführung des letzteren zu den Dienst-öbliegcnhciten des Schiffers gehört hat (Art. 452Ziff-'2),

10. die Forderungen aus dem Verschulden einer Personder Schiffsbesatzung (Art. 451 und 452 Ziff. 3), auchwenn dieselbe zugleich Miteigenthümcr oder Alleineigen-thümcr des Schiffs ist.

Art. 758.

Den Schiffsgläubigcrn, welchen das Schiff nicht schondurch Vcrbvdmung vcrvfändet ist, steht ein gesetzliches Pfand-recht an dem Schiff und dem Zubehör desselben zu.

Das Pfandrecht ist gegen dritte Besitzer des Schiffs ver-folgbar.

Art. 759.

Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schisssgläu-biger erstreckt sich außerdem auf die Bruttofracht derjenigenReise, aus welcher seine Forderung entstanden ist.

Art. 760.

Als eine Reise im Sinne dieses Titels wird diejenige an-gesehen, zu welcher das Schiff von neuem ausgerüstet, oderwelche entweder auf Grund eines neuen Frachtvertrages odernach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird.

Art. 761.

Den im Art. 757 unter Ziffer 4 aufgeführten Schisssgläu-bigern steht wegen der aus einer späteren Reise entstandenenForderungen zugleich ein gesetzliches Pfandrecht an der Frachtder früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unterdenselben Dienst- und Heuervertrag fallen (Art. 521, 536,538, 554).

Art. 762.

Auf das dem Bodmercigläubiger in Gcmäßheit desArt. 680 zustehende Pfandrecht finden dieselben VorschriftenAnwendung, welche für das gesetzliche Pfandrecht der übrigenSchisssgläubiger gelten.

Der Umfang des Pfandrechts des Bodmcreiglänbigersbestimmt sich jedoch nach dem Inhalt des Bodmcrcivertragcs<Art. 681).

Art. 763.

Das einem Schisssgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in