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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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nehmung eines von dem Feinde genommenen Schiffs werdendurch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt.

Zehnter Titel.

Von den Schiffsgläubigern.

Art. 757.

Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte einesSchiffsgläubigers:

1) die Kosten des Zwangsverkaufs des Schisses/ zu diesengehören auch die Kosten der Vcrthcilung des Kaufgeldcs,sowie die etwaigen Kosten der Bewachung, Verwah-rung und Erhaltung des Schiffs und seines Zubehörsseit der Einleitung des Zwangsvcrkaufs oder seit derderselben vorausgegangenen Beschlagnahme /

2) die in der Ziffer 1 nicht begriffenen Kosten der Be-wachung und Verwahrung des Schiffs und seines Zu-behörs seit der Einbringung des Schiffs in den legtenHafen, falls das Schiff im Wege der Zwangsvoll-streckung verkauft ist/

3) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenab-gaben, insbesondere die Tonnen-, Leuchtfeuer-, Qua-rantäne- und Hafengelder/

4) die aus den Dienst- und Heucrverträgen herrührendenForderungen der Schiffsbesatzung/

5) die Lootsengelder, sowie die Bergungs-, Hülfs-, Los-kaufs- und Reklamekosten/

6) die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei/

7) die Forderungen der Bodmcreigläubiger, welchen dasSchiff verbodmet ist, sowie die Forderungen aus son-stigen Kreditgeschäften, welche der Schiffer als solcherwährend des Aufenthalts des Schiffs außerhalb desHeimathshascns in Nothfällen abgeschlossen hat (Art.497, 510), auch wenn er Miteigentümer oder Allein-cigenthümer des Schiffs ist/ den Forderungen aussolchen Kreditgeschäften stehen die Forderungen wegenLieferungen oder Leistungen gleich, welche ohne Ge-währung eines Kredits dem Schiffer als solchem wäh-rend des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Hei-mathshafens in Nothfällen zur Erhaltung des Schiffsoder zur Ausführung der Reise gemacht sind, soweitdiese Lieferungen oder Leistungen zur Befriedigung desBedürfnisses erforderlich waren/

8) die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschä-digung der Ladungsgüter und der im zweiten Absätzedes Art. 674 erwähnten Reise-Effekten/