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nehmung eines von dem Feinde genommenen Schiffs werdendurch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt.
Zehnter Titel.
Von den Schiffsgläubigern.
Art. 757.
Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte einesSchiffsgläubigers:
1) die Kosten des Zwangsverkaufs des Schisses/ zu diesengehören auch die Kosten der Vcrthcilung des Kaufgeldcs,sowie die etwaigen Kosten der Bewachung, Verwah-rung und Erhaltung des Schiffs und seines Zubehörsseit der Einleitung des Zwangsvcrkaufs oder seit derderselben vorausgegangenen Beschlagnahme /
2) die in der Ziffer 1 nicht begriffenen Kosten der Be-wachung und Verwahrung des Schiffs und seines Zu-behörs seit der Einbringung des Schiffs in den legtenHafen, falls das Schiff im Wege der Zwangsvoll-streckung verkauft ist/
3) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenab-gaben, insbesondere die Tonnen-, Leuchtfeuer-, Qua-rantäne- und Hafengelder/
4) die aus den Dienst- und Heucrverträgen herrührendenForderungen der Schiffsbesatzung/
5) die Lootsengelder, sowie die Bergungs-, Hülfs-, Los-kaufs- und Reklamekosten/
6) die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei/
7) die Forderungen der Bodmcreigläubiger, welchen dasSchiff verbodmet ist, sowie die Forderungen aus son-stigen Kreditgeschäften, welche der Schiffer als solcherwährend des Aufenthalts des Schiffs außerhalb desHeimathshascns in Nothfällen abgeschlossen hat (Art.497, 510), auch wenn er Miteigentümer oder Allein-cigenthümer des Schiffs ist/ den Forderungen aussolchen Kreditgeschäften stehen die Forderungen wegenLieferungen oder Leistungen gleich, welche ohne Ge-währung eines Kredits dem Schiffer als solchem wäh-rend des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Hei-mathshafens in Nothfällen zur Erhaltung des Schiffsoder zur Ausführung der Reise gemacht sind, soweitdiese Lieferungen oder Leistungen zur Befriedigung desBedürfnisses erforderlich waren/
8) die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschä-digung der Ladungsgüter und der im zweiten Absätzedes Art. 674 erwähnten Reise-Effekten/