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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 752.

Auf Berge- und Hülfslohn hat keinen Anspruch:

1) wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere ohne Er-laubniß des anwesenden Schiffers das Schiff betreten hat/

2) wer von den geborgenen Gegenständen dem Schisser,dem Eigenthümer oder der zuständigen Behörde nichtsofort Anzeige gemacht hat.

Art. 753.

Wegen der Bergungs- und Hülfskosten, wozu auch derBerge- und Hülfslohn gezählt wird, steht dem Gläubiger einPfandrecht an den geborgenen oder geretteten Gegenständen,an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistungzugleich das Zurückbehaltungsrecht zu.

In Ansehung der Geltcndmachung des Pfandrechts findendie Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 697Anwendung.

Art. 754.

Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oderSicherstcllung des Gläubigers weder ganz noch theilweise aus-liefern, widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit persönlich ver-pflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zurZeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können.

Hat der Rheder die Handlungsweise des Schissers ange-ordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und drittenAbsatzes des Art. 479 zur Anwendung.

Art. 755.,

Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Ber-gungs- und Hülfskosten wird durch die Bergung oder Rettungan sich nicht begründet.

Der Empfanger von Gütern wird jedoch, wenn ihm beiAnnahme derselben bekannt ist, daß davon Bergungs- oderHülfskostcn zu berichtigen seien, für diese Kosten insoweit per-sönlich verpflichtet, als dieselben, falls die Auslieferung nichterfolgt wäre, aus den Gütern hätten berichtigt werden können.

Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den aus-gelieferten Gütern geborgen oder gerettet, so geht die persön-liche Haftung des Empfängers über den Betrag nicht hinaus,welcher bei Vertheilung der Kosten über sämmtliche Gegen-stände auf die ausgelieferten Güter fällt.

Art. 756.

Den Landcsgesetzcn bleibt vorbehalten, die Vorschriftendieses Titels zu ergänzen.

Dieselben können bestimmen, daß über die Verpflichtungzur Zahlung eines Berge- oder Hülfslohns oder über den Be-trag desselben von einer anderen als einer richterlichen Behördeunter Vorbehalt des Rechtsweges (Art. 744) zu entscheiden sei.

Die Bestimmungen der Landcsgesetze über die Wieder-