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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
167
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Art. 746.

Bei dcr Bestimmung des Betrags des Berge- oder Hülfs-lohns kommen insbesondere in Anschlag! der bewiesene Eifer,die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenenAufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen, dieGefahr, welcher dieselben ihre Person und ihre Fahrzeugeunterzogen haben, sowie die Gefahr, welche den geborgenen odergeretteten Gegenständen gedroht har, und der nach Abzug derKosten (Art. 74b Abs. 2) verbliebene Werth derselben.

Art. 747.

Der Berge- oder Hülfslohn darf ohne den übereinstim-menden Antrag der Parteien nicht auf eine Quote des Werthesder geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden.

Art. 748.

Der Betrag des Bergelohns soll den dritten Theil desWerthes dcr geborgenen Gegenstände (Art. 746) nicht über-steigen.

Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhn-lichen Anstrengungen und Gefahren verbunden war und jenerWerth zugleich ein geringer ist, kann dcr Betrag bis zurHälfte des Werthes erhöht werden.

Art. 749.

Der Hülfslohn ist stets unter dem Betrage festzusetzen,welchen dcr Bcrgelohn unter sonst gleichen Umständen erreichthaben würde. Auf den Werth der geretteten Gegenstände istbei Bestimmung des Hülfslohns nur eine untergeordneteRücksicht zu nehmen.

Art. 750.

Haben mehrere Personen an der Bergung oder Hülfs-leistung sich bcthciligt, so wird dcr Berge- oder Hülfslohn unterdieselben nach Maaßgabc dcr persönlichen und sachlichen Lei-stungcn dcr Einzelnen und im Zweifel nach dcr Kopszahl ver-theilt.

Zur gleichmäßigen Theilnahme sind auch diejenigen berech-tigt, welche in derselben Gefahr der Rettung von Menschen sichunterzogen haben.

Art. 751.

Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweisevon einem anderen Schiff geborgen oder gerettet, so wird derBerge- oder Hülfslohn zwischen dem Nhcder, dem Schisserund dcr übrigen Besahung des anderen Schiffs, sofern nichtdurch Vertrag unter ihnen ein Anderes bestimmt ist, in dcrArt vertheilt, daß dcr Nhcder die Hälfte, dcr Schisser einViertel und die übrige Besatzung zusammen gleichfalls einViertel erhalten. Die Vertheilung unter die letztere erfolgt nachVerhältniß dcr Heuer, welche dem Einzelnen gebührt oder sei-nem Range nach gebühren würde.