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Art. 741.
Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch dann zurAnwendung, wenn mehr als zwei Schisse zusammenstoßen.
Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch einePerson der Besatzung des einen Schists verschuldet, so haftetder Nhcder des letzteren auch für den Schaden, welcher darausentsteht, daß durch den Zusammenstoß dieses Schiffs mit einemanderen der Zusammenstoß dieses anderen Schiffs mit einemdritten verursacht ist.
Neunter Titel.
Von der Bergung und Hülfsleistung in Seenoth.
Art. 742.
Wird in einer Scenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganzoder thcilwcisc, nachdem sie der Verfügung der Schiffsbcsatzungentzogen oder von derselben verlassen waren, von dritten Per-sonen an sich genommen und in Sicherheit gebracht, so habendiese Personen Anspruch auf Bergelohn.
Wird außer dem vorstehenden Fall ein Schiff oder dessenLadung durch Hülfe dritter Personen aus einer Scenoth ge-rettet, so haben dieselben nur Anspruch auf Hülfslohn.
Der Schiffsbcsatzung des verunglückten oder gefährdetenSchiffs steht ein Anspruch auf Berge- oder Hülfslohn nicht zu.
Art. 743.
Wenn noch während der Gefahr ein Vertrag über dieHöhe des Berge- oder Hülfslohns geschloffen ist, so kann der-selbe wegen erheblichen Ucbermaaßcs der zugesicherten Vergütungangefochten und die Herabsetzung der letzteren auf das den Um-ständen entsprechende Maaß verlangt werden.
Art. 744.
In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe desBerge- oder Hülfslohns von dem Richter unter Berücksichtigungaller Umstände des Falles nach billigem Ermessen in Geld fest-gesetzt.
Art. 745.
Der Berge- oder Hülsslohn umsaßt zugleich die Vergü-tung für die Aufwendungen, welche zum Zweck des Bcrgensund Ncttens geschehen sind.
Nicht darin enthalte'» sind die Kosten und Gebühren derBehörden, die von den geborgenen oder geretteten Gegenständenzu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben und die Kostenzum Zweck der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Ver-äußerung derselben.