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Die in den Fällen des Art. 637 und des Art. 734 zuentrichtenden Beiträge und eintretenden Vergütungen stehen inallen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen inFällen der großen Havcrci gleich.
Zweiter Abschnitt.
Schadeil durch Zusaninienstoß von Schissen.
Art. 736.
Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder auf eineroder auf beiden Seiten durch den Stoß Schiff oder Ladungallein/ oder Schiff und Ladung beschädigt werden oder ganzverloren gehen/ so ist/ falls eine Person der Besatzung deseinen Schiffs durch ihr Verschulden den Zusammenstoß herbeige-führt hat/ der Rhcder dieses Schiffs nach Maaßgabe der Art.451 und 452 verpflichtet/ den durch den Zusammenstoß demandern Schiff und dessen Ladung zugefügten Schaden zu ersetzen.
Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffe sind zum Er-satz? des Schadens beizutragen nicht verpflichtet.
Die persönliche Verpflichtung der zur Schisssbesatzung ge-hörigen Personen/ für die Folgen ihres Verschuldens auszu-kommen/ wird durch diesen Artikel nicht berührt.
Art. 737.
Fällt keiner Person der Besatzung des einen oder des an-deren Schiffs ein Verschulden zur Last oder ist der Zusammen-stoß durch beiderseitiges Verschulden herbeigeführt/ so findet einAnspruch auf Ersatz des dem einen oder anderen oder beidenSchissen zugefügten Schadens nicht statt.
Art. 738.
Die beiden vorstehenden Artikel kommen zur Anwendungohne Unterschied/ ob beide Schiffe oder das eine oder das an-dere sich in der Fahrt oder im Treiben befinden/ oder vorAnker oder am Lande befestigt liegen.
Art. 739.
Ist ein durch den^ Zusammenstoß beschädigtes Schiff gesun-ken/ bevor es einen Hafen erreichen konnte/ so wird vermu-thet, daß der Untergang des Schiffs eine Folge des Zusam-menstoßes war.
Art. 740.
Wenn sich das Schiff unter der Führung eines Zwangs-lootsen befunden hat und die zur Schisssbesatzung gehörigenPersonen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt haben, so istder Rheder des Schiffs von der Verantwortung für den Scha-den frei, welcher durch den von dem Lootsen verschuldetenZusammenstoß entstanden ist.