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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 731.

Im Gebiete dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durch dieein- für allemal bestellten oder in deren Ermangelung durch dievom Gericht besonders ernannten Personen (Dispacheure) auf-gemacht.

Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung derDispache erforderlichen Urkunden, soweit er sie zu seiuer Ver-fügung hat, namentlich Chartepartieen, Konnossemente und Fak-turen^ dem Dispacheur mitzutheilen.

Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, über das Verfahrenbei Aufmachung der" Dispache und die Ausführung derselbennähere Bestimmungen zu erlassen.

ArI. 732.

Für die von dem Schiss zu leistenden Beiträge ist denLadungsbetheiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff denHafen verlassen darf, in welchem nach Art. 729 die Feststel-lung und Vertheilung der Schäden erfolgen muß.

Art. 733.

Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havcreibeiträge haf-ten, vor Berichtigung oder Sichcrstellung der letzteren (Art. 616)nicht ausliefern, widrigenfalls er, unbeschadet der Haftung derGüter, für die Beiträge persönlich verantwortlich wird.

Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers an-geordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und drittenAbsatzes des Art. 479 zur Anwendung.

Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungs-berechtigten zustehende Pfandrecht wird für diese durch den Ver-frachter ausgeübt.

Art. 734.

Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zumZweck einer nicht zur großen Haverei gehörenden Aufwendung,die Ladung verbodmet oder über einen Theil derselben durchVerkauf oder durch Verwendung verfügt, so ist der Verlust,welchen ein Ladungsbetheiligter dadurch erleidet, daß er wegenseiner Ersatzansprüche aus Schiss uud Fracht gar nicht odernicht vollständig befriedigt werden kann (Art. 569, 516, 613),von sämmtlichen Ladungsbetheiligten nach den Grundsätzen dergroßen Haverei zu tragen.

Bei der Ermittelung des Verlustes ist in dem Verhältnißzu den Ladungsbetheiligten in allen Fällen, namentlich auchim Falle des zweiten Absatzes des Art. 613, die im Art. 713bezeichnete Vergütung maaßgebend. Mit dem Werthe, durchwelchen diese Vergütung bestimmt wird, tragen die verkauftenGüter auch zu einer etwa eintretenden großen Haverei bei(Art. 726).

Art. 735.

Ueber die außerdem nach den Grundsätzen der großen Ha-verei zu »ertheilenden Schäden und Kosten bestimmt der Art. 637.