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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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gewährt wird/ tragen mit dem Werth oder dem Werthsunter-schied bei/ welcher als große Haverei in Rechnung kommt.

Die im Art. 710 erwähnten Gegenstände sind beitrags-pflichtig/ soweit sie gerettet sind.

Die Bodmcrcigcldcr sind nicht beitragspflichtig.

Art. 726.

Wenn nach dem Habereifall und bis zum Beginn derLöschung am Ende der Reise ein beitragspflichtiger Gegenstandganz verloren geht (Art. 766) oder zum Theil verloren gehtöder im Werthe verringert wird/ wohin insbesondere der Falldes Art. 724 gehört/ so tritt eine verhältnißmäßige Erhöhungder von den übrigen Gegenständen zu entrichtenden Beiträge ein.

Ist erst nach Beginn der Löschung der Verlust oder dieWerthsvcrringcrung erfolgt/ so geht der Beitrag/ welcher aufden Gegenstand fällt/ soweit dieser zur Berichtigung dcßelbenunzureichend geworden ist/ den Vergütungsbcrechtigtcn verloren.

Art. 727.

Die Vergütungsbcrechtigtcn haben wegen der von dem Schiffund der Fracht zu entrichtenden Beiträge die Rechte vonSchiffsgläubigern (Tit . 16). Auch in Ansehung der beitrags-pflichtigen Guter steht ihnen an den einzelnen Gütern wegendes von diesen zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu.Das Pfandrecht kann jedoch nach der Auslieferung der Güternicht zum Nachtheil des dritten Erwerbers/ welcher den Besitzin gutem Glauben erlangt hat/ geltend gemacht werden.

Art. 728.

Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitragswird durch den Havereifall an sich nicht begründet.

Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch/ wennihm bei der Annahme der Güter bekannt ist/ daß davon einBeitrag zu entrichten sei/ für den letzteren bis zum Werthe/welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten/ insoweitpersönlich verpflichtet/ als der Beitrag/ falls die Auslieferungnicht erfolgt wäre/ aus den Gütern hätte geleistet werden können.

Art. 729.

Die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgt andem Bestimmungsort und/ wenn dieser nicht erreicht wird/ indem Hafen/ wo die Reise endet.

Art. 736.

' Der Schiffer ist verpflichtet^ die Aufmachung der Dispacheohne Verzug zu veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtungzuwider/ so macht er sich jedem Betheiligten verantwortlich.

Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veran-laßt/ so kann jeder Betheiligte die Aufmachung in Antrag brin-gen und betreiben.

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