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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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oder eine zur großen Haverei nicht gehörige Beschädi-gung erlitten haben, der durch Sachverständige zu ermit-telnde Verkaufswerth (Art. 714), welchen die Güter imbeschädigten Zustande zu der unter Ziffer 1 erwähntenZeit und an dem dort bezeichneten Orte haben, nachAbzug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten/

6) für die Güter, welche aufgeopfert worden sind, derBetrag, welcher nach Art. 713 für dieselben als großeHavcrei in Rechnung kommt/

4) für die Güter, welche eine zur großen Havcrei gehörigeBeschädigung erlitten haben, der nach der Bestimmungunter Ziffer 2 zu ermittelnde Werth, welchen die Güterim beschädigten Zustande haben, und der Werthsunter-schied, welcher nach Art. 714 für die Beschädigung alsgroße Haverei in Rechnung kommt.

' Art. 722.

Sind Güter geworfen, so haben dieselben zu der gleich-zeitigen oder einer späteren großen Haverei im Fall ihrer Ber-gung nur dann beizutragen, wenn der Eigenthümer eine Ver-gütung verlangt.

Art. 723.

Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Drittel:

1) des Bruttobetrags, welcher verdient ist/

2) des Betrags, welcher nach Art. 717 als große Havereiin Rechnung kommt.

Den Landesgcsetzen bleibt vorbehalten, die auf zwei Drittelbestimmte Quote bis auf die Hälfte zu ermäßigen.

Ucberfahrtsgclder tragen bei mit dem Betrage, welcher imFalle des Verlustes des Schiffs eingebüßt wäre (Art. 671),nach Abzug der Unkosten, welche alsdann erspart sein würden.

Art. 724.

Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstand eine, ineinem späteren Nothfalle sich gründende Forderung, so trägt derGegenstand nur mit seinem Werthe nach Abzug dieser Forde-rung bei.

Art. 725.

Zur großen Haverei tragen nicht bei:

1) die Kriegs- und Mundvorräthe des Schiffs,

2) die Heuer und Effekten der Schisssbcsatzung,

3) die Reise-Effekten der Reisenden.

Sind Vorräthe oder Effekten dieser Art aufgeopfert oderhaben sie eine zur großen Havcrei gehörige Beschädigung erlitten,so wird für dieselben nach Maaßgabe der Art. 713717 Ver-gütung gewährt/ für Effekten, welche in Kostbarkeiten, Geldernund Werthpapieren bestehen, wird jedoch nur dann Vergütunggewährt, wenn dieselben dem Schiffer gehörig bezeichnet sind(Art. 668). Vorräthc und Effekten, für welche eine Vergütung