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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 716.

Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestim-mungshafen, sondern an einem anderen Ort, so tritt dieserletztere, endet sie durch Verlust des Schiffs, so tritt der Ort,wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelungder Vergütung an die Stelle des Bestimmungsorts.

Art. 717.

Die Vergütung für entgangcnc Fracht wird, bestimmt durchden Frachtbetrag, welcher für die aufgeopferten Güter zu ent-richten gewesen sein würde, wenn dieselben mit dem Schiff andem Ort ihrer Bestimmung, oder wenn dieser von dem Schiffnicht erreicht wird, an dem Ort angelangt waren, wo die Reiseendet.

Art. 718.

Der gesammte Schaden, welcher die große Haverei bildet,wird über das Schiff, die Ladung und die Fracht nach Ver-hältniß des Werths und des Betrags derselben vertheilt.

Art. 719.

Das Schiff nebst Zubehör trägt bei:

1) mit dem Werthe, welchen es in dem Zustand am Endeder Reise bei Beginn der Löschung hat/

2) mit dein als große Haverei in Rechnung kommendenSchaden an Schiff und Zubehör.

Von dem unter Ziffer 1 bezeichneten Werth ist der nochvorhandene Werth derjenigen Reparaturen und Anschaffungenabzuziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt sind.

Art. 720.

Die Ladung trägt bei:

1) mit den am Ende der Reise bei Beginn der Löschungnoch vorhandenen Gütern, oder wenn die Reise durchden Verlust des Schiffs endet (Art. 716), mit den inSicherheit gebrachten Güter», soweit in beiden Fällendiese Güter sich zur Zeit des Havereifalls am Borddes Schiffs oder eines Leichterfahrzeugs (Art. 708 Ziffer 2)befunden haben/

2) mit den aufgeopferten Gütern (Art. 713).

Art. 721.

Bei Ermittelung des Beitrags kommt in Ansatz:

1) für die Güter, welche unversehrt sind, der Marktpreisoder der durch Sachverständige zu ermittelnde Preis(Art. 713), welchen dieselben am Ende der Reise beiBeginn und am Orte der Löschung des Schiffs, oderwenn die Reise durch Verlust des Schiffs endet (Art.716), zur Zeit und am Orte der Bergung haben,nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten/

2) für die Güter, welche während der Reise verdorben sind

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