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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
160
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Art. 712.

Der nach Maaßgabe des vorstehenden Artikels ermitteltevolle Betrag der Rcparatnrkosten bestimmt die zu leistende Ver-gütung/ wenn das Schiff zur Zeit der Beschädigung noch nichtein volles Jahr zu Wasser war.

Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile desSchiffs/ namentlich für die Metallhaut, sowie für einzelneTheile des Zubehörs/ wenn solche Theile noch nicht ein vollesJahr in Gebrauch waren.

In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betragewegen des Unterschiedes" zwischen alt und neu ein Drittel/ beiden Ankcrkcttcn ein Sechstel/ bei den Ankern jedoch nichts ab-gezogen.

Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug dervolle Erlös oder Werth der etwa noch vorhandenen altenStücke/ welche durch neue ersetzt sind oder zu ersetzen sind.

Findet ein solcher Abzugs und zugleich der Abzug wegendes Unterschiedes zwischen alt und neu statt/ so ist zuerst dieserletztere und sodann erst von dem verbleibenden Betrage derandere Abzug zu machen.

Art. 713.

Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch denMarktpreis bestimmt/ welchen Güter derselben Art und Be-schaffenheit am Bestimmungsort bei Beginn der Löschung desSchiffs haben.

In Ermangelung eines Marktpreises/ oder insofern überdenselben oder über dessen Anwendung/ insbesondere mit Rück-sicht auf die Qualität der Güter Zweifel bestehen/ wird derPreis durch Sachverständige ermittelt.

Von dem Preise kommt in Abzug/ was an Fracht/ Zölle»und Unkosten in Folge des Verlustes der Güter erspart wird.

Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen,welche zur Deckung der großen Haverei verkauft worden sind(Art. 708 Ziffer 7).

Art. 714.

Die Vergütung für Güter, welche eine zur großen Havereigehörige Beschädigung erlitten haben, wird bestimmt durch denUnterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelndenVerkaufswcrth, welchen die Güter im beschädigten Zustandeam Bestimmungsort bei Beginn der Löschung des Schiffs haben,und dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Preise nach Ab-zug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädi-gung erspart sind.

Art. 715.

Die vor, bei oder nach dem Havcreifall entstandenen, zurgroßen Haverei nicht gehörenden Wcrthsverringerungen undVerluste sind bei Berechnung der Vergütung (Art. 713, 714)in Abzug zu bringen.