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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Bodmereiprämie, wenn die erforderlichen Gelder durchBodmerei aufgenommen worden sind, und wenn diesnicht der Fall ist, die Prämie für Versicherung deraufgewendeten Gelder, die Kosten für die Ermittelungder Schäden und für die Aufmachung der Rechnungüber die große Haverei (Dispache).

Art. 709.

Nicht als große Haverei, sondern als besondere Havereiwerden angesehen:

1) die Verluste und Kosten, welche, wenn auch währendder Reise, aus der in Folge einer besonderen Havereinöthig gewordenen Beschaffung von Geldern entstehen/

2) die Rcklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zu-sammen und beide mit Erfolg rcklamirt werden/

3) die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffs,seines Zubehörs und der Ladung, selbst wenn, um derStrandung oder Nchmung zu entgehen, geprangt wor-den ist.

Art. 710.

In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Scha-densberechnung die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz,welche die nachstehenden Gegenstände betreffen:

1) die nicht unter Deck geladenen Güter/ diese Vorschriftfindet jedoch bei der Küstenschissfahrt insofern keineAnwendung, als in Ansehung derselben Deckladungendurch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (Art. 567) /

2) diejenigen Güter, worüber weder ein Konnossementausgestellt ist, noch das Manifest oder Ladcbuch Aus-kunft giebt/

3) die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche demSchiffer nicht gehörig bezeichnet sind (Art. 608).

Art. 711.

Der an dem Schiff und dem Zubehör desselben entstandene,zur großen Haverei gehörige Schaden ist, wenn die Reparaturwährend der Reise erfolgt, am Ort der Ausbesserung und vorderselben, sonst an dem Ort, wo die Reise endet, durch Sach-verständige zu ermitteln und zu schätzen. Die Taxe muß dieVeranschlagung der erforderlichen Reparaturkosten enthalten.Sie ist, wenn während der Reise ausgebessert wird, für dieSchadcnsbercchnung insoweit maaßgebend, als nicht die Aus-führungskosten unter den Anschlagssummen bleiben. War dieAufnahme einer Taxe nicht ausführbar, so entscheidet der Be-trag der auf die erforderlichen Reparaturen wirklich verwende-ten Kosten.

Insoweit die Ausbesserung während der Reise nicht ge-schieht, ist die Abschätzung für die Schadensberechnung aus-schließlich maaßgebend.