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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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erfolgt, welchen das Schiff während der Reise erlit-ten hat.

Es gehören in diesem Falle zur großen Haderendie Kosten des Einlaufens und des Auslaufens, die dasSchiff selbst treffenden Aufenthaltskosten, die der Schisss-besatzung während des Aufenthalts gebührende Heuerund Kost, sowie die Auslagen für die Unterbringungder Schiffsbesatzung am Lande, wenn und so langedieselbe an Bord nicht hat verbleiben können, ferner,falls die Ladung wegen des Grundes, welcher das Ein-laufen in den Nothhafen herbeigeführt hat, gelöscht wer-den muß, die Kosten des Von- und Anbordbringensund die Kosten der Aufbewahrung der Ladung amLande bis zu dem Zeitpunkt, in welchem dieselbe wiederan Bord hat gebracht werden können.

Die sämmtlichen Anfcnthaltskosten kommen nur fürdie Zeit der Fortdauer des Grundes in Rechnung,welcher das Einlaufen in den Nothhafen herbeigeführthat. Liegt der Grund in einer nothwendigen Ausheffe-rung des Schiffs, so kommen außerdem die Aufcnthalts-kostcu nur bis zu dem Zeitpunkt in Rechnung, inwelchem die Ausbesserung hätte vollendet sein können.

Die Kosten der Ausbesserung des Schiffs gehörennur insoweit zur großen Haverci, als der auszubesserndeSchaden selbst große Havcrei ist.

5) Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber ver-theidigt worden ist.

Die bei der Vertheidigung dem Schiff oder derLadung zugefügten Beschädigungen, die dabei verbrauchteMunition und, im Fall eine Person der Scbiffsbcsatzungbei der Vertheidigung verwundet oder getödtet wordenist, die Heilungs- und Begräbnißkostcn, sowie die zu zah-lenden Belohnungen (Art. 523, 524, 549, 551) bildendie große Haverei.

6) Wenn im Fall der AnHaltung des Schiffs durch Feindeoder Seeräuber Schiff und Ladung losgekauft worden sind.

Was zum Loskauf gegeben ist, bildet nebst dendurch den Unterhalt und die Auslösung der Geißeln ent-standenen Kosten die große Haverei.

7) Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großenHaverei während der Reise erforderlichen Gelder Ver-luste und Kosten verursacht hat, oder wenn durch dieAuseinandersetzung unter den Betheiligten Kosten ent-standen find.

Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zurgroßen Havcrei.

Dahin werden insbesondere gezählt der Verlustan den während der Reise verkauften Gütern, die