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Herstellung des beschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungengemacht, so bleibt rücksichtlich dieser der Anspruch auf Vergütungbestehen.
Art. 708.
Große Haocrei liegt namentlich in folgenden Fällen vor,vorausgesetzt, daß in denselben zugleich die Erfordernisse derArt. 702, 704 und 705 insoweit vorhanden sind, als in diesemArtikel nichts Besonderes bestimmt ist :
1) Wenn Waaren, Schiststheile oder Schiffsgcräthschaftenüber Bord geworfen, Masten gekappt, Taue oder Segelweggeschnitten, Anker, Ankcrtauc oder Ankerkcttcn gc-schlippt oder gekappt worden sind.
Sowohl diese Schäden selbst als die durch solcheMaaßregeln an Schiff oder Ladung ferner VerursachrenSchäden gehören zur großen yaverei.
2) Wenn zur Erleichterung des Schiffs die Ladung ganzoder theilweise in Leichtcrfahrzcugc übergeladen wor-den ist.
Es gehört zur großen Haverei sowohl der Leichter-lohn als der Schaden, welcher bei dem Ueberladen indas Leichterfahrzeug oder bei dem Rückladcn in dasSchiff der Ladung' oder dem Schiff zugefügt wordenist, sowie der Schaden, welcher die Ladung auf demLcichterfahrzeug betroffen hat.
Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlaufder Reise erfolgen, so liegt große Haverei nicht vor.
3) Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand gesetztworden ist, jedoch nur wenn die Abwendung des Unter-ganges oder der Nehmung damit bezweckt war.
Sowohl die durch die Strandung einschließlich derAbbringung entstandenen Schäden, als auch die Kostender Abbringung gehören zur großen Haverei.
Wird das behufs Abwendung des Untergangesauf den Strand gesetzte Schiff nicht abgebracht odernach der Abbringung reparaturunfähig (Art. 444) be-funden, so findet eine .yavercivcrtheilung nicht Statt.
Ist das Schiff gestrandet, ohne daß die Strandungzur Rettung von Schiff und Ladung vorsätzlich herbei-geführt war, so gehören zwar nicht die durch die Stran-dung veranlaßten Schäden, wohl aber die auf die Ab-bringung verwendeten Kosten und die zu diesem Zweckdem Schiff oder der Ladung absichtlich zugefügtenSchäden zur großen Haverei.
4) Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dein Schiffund der Ladung im Falle der Fortsetzung der Reisedrohenden gemeinsamen Gefahr in einen Nothhafen ein-gelaufen ist, wohin insbesondere gehört, wenn das Ein-laufen zur nothwendigen Ausbesserung eines Schadens