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beiden zum Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamenGefahr van dem Schiffer vder auf dessen Geheiß vorsätzlichzugefügt werden, sowie auch die durch solche Maaßregeln fernerverursachten Schäden, ingleichen die kosten, welche zu demselbenZweck aufgewendet werden, sind große Haverei.
Die große haverei wird von Schiff, Fracht und Ladunggemeinschaftlich getragen.
Art. 703.
Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen nichtfall verursachten Schäden und kosten, soweit letztere Un-unter den Art. 622. fallen, sind besondere Haverei.
Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern desSchiffs und der Ladung, von jedem für sich allein getragen.
Art. 704.
Die Anwendung der Bestimmungen über große Havereiwird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr in Folge desVerschuldens eines Dritten oder auch eines Betheiligten herbei-geführt ist.
Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Lastfällt, kann jedoch nicht allein wegen der ihm etwa entstande-nen Schäden keine Vergütung fordern, sondern er ist auch denBeitragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, welchen siedadurch erleiden, daß der Schaden als große Haverei zur Ver-keilung kommt.
Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung ver-schuldet, so trägt die Folgen dieses Verschuldens auch der Rhedernach Maaßgabe der Art. 451, 452.
Art. 705.
Die Havercivcrtheilung tritt nur ein, wenn sowohl dasSchiff als auch die Ladung, und zwar jeder dieser Gegenständeentweder ganz oder theilwcise wirklich gerettet worden ist.
Art. 706.
Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande bei-zutragen, wird dadurch, daß derselbe später vou besondererHaverei betroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wennder Gegenstand ganz verloren geht.
Art. 707.
Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Havereigehörenden Beschädigung wird durch eine besondere Haverei,welche den beschädigten Gegenstand später trifft, sei es, daß ervon neuem beschädigt wird vder ganz verloren geht, nur insoweit aufgehoben, als bewiesen wird, daß der spätere Unfallnicht allein mit dem früheren in keinem Zusammenhange steht,sondern daß er auch den früheren Schaden nach sich gezogenhaben würde, wenn dieser nicht bereits entstanden gewesen wäre.
Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalls zur Wieder-