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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Zum Nachtheil eines dritten ErWerbers/ welcher den Besitzder verbodmeten Ladung in gutem Glauben erlangt hat, kannder Gläubiger von seinen Rechten keinen Gebrauch machen.

Art. 698.

Der Empfänger, welchem bei Annahme der verbodmetenGüter bekannt ist, daß auf ihnen eine Bodmercischuld haftet,wird dem Gläubiger für die Schuld bis zum Werthe, welchendie Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten, insoweit person-lich verpflichtet, als der Gläubiger, falls die Auslieferung nichterfolgt wäre, aus den Gütern hätte befriedigt werden können.

Art. 699.

Wird vor dem Antritt der Bodmereireise die Unternehmungaufgegeben, so ist der Gläubiger befugt, die sofortige Bezahlungder bodmercischuld an dem Orte zu verlangen, an welchemdie Bodmerei eingegangen ist/ er muß sich jedoch eine verhält-nißmäßige Herabsetzung der Prämie gefallen lassen/ bei der Herab-setzung ist vorzugsweise das Verhältniß der bestandenen zuder übernommenen Gefahr maaßgebend.

Wird die Bodmereireise in einem anderen als dem Be-stimmungshafen derselben beendet, so ist die Bodmercischuld ohneeinen Abzug von der Prämie in diesem anderen Hafen nachAblauf der vertragsmäßigen und in deren Ermangelung derachttägigen (Art. 688) Zahlungsfrist zu zahlen. Die Zah-lungsfrist wird vom Tage der definitiven Einstellung der Reiseberechnet.

Soweit in diesem Artikel nicht ein Anderes bestimmt ist, kom-men die Art. 689 bis 698 auch in den vorstehenden Fällen zurAnwendung.

Art. 700.

Die Anwendung der Vorschriften dieses Titels wird da-durch nicht ausgeschlossen, daß der Schiffer zugleich Miteigen-thümer oder Allcineigcnthümer des Schiffs oder der Ladstngoder beider ist, oder daß er auf Grund besonderer Anweisungder Betheiligten die Bodmerei eingegangen ist.

Art. 701.

Die Bestimmung über die uncigentliche Bodmerei, d. h.diejenige, welche nicht von dem Schisser als solchem in denim Art. 681 bezeichneten Fällen eingegangen ist, bleiben denLandesgesetzen vorbehalten.

Achter Titel.

Von der Haverei.

Erster Abschnitt.

Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.

Art. 702.

Alle Schäden, welche dem Schiff oder der Ladung oder