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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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mereircise die Beschlagnahme der sämmtlichen verbodmeten Ge-genstände nachsuchen.

Art. 693.

Der Schiffer hat für die Bewahrung und Erhaltung derverlwdmetcn Gegenstände zu sorgen/ er darf ohne dringendeGründe keine Handlung vornehmen/ wodurch die Gefahr fürden Bodmereigeber eine größere oder eine andere wird/ alsderselbe bei dem Abschlüge des Vertrags voraussetzen mußte.

Handelt er diesen Bestimmungen zuwider/ so ist er demBodmereigläubiger für den daraus entstehenden Schaden verant-wortlich (Art. 479).

Art. 694.

Hat der Schiffer die Bodmereireise willkürlich verändertoder ist er von dem derselben entsprechenden Wege willkürlichabgewichen/ oder hat er nach ihrer Beendigung die verbodme-ten Gegenstände von neuem einer Seegefahr ausgesetzt/ ohnedaß das Interesse des Gläubigers es geboten hat/ so haftet derSchisser dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persön-lich/ als derselbe aus den verbodmeten Gegenständen seine Be-friedigung nicht erhält/ es sei denn/ daß er beweist/ daß dieunterbliebene Befriedigung durch die Veränderung der Reiseoder die Abweichung oder die neue Seegefahr nicht verursacht ist.

Art. 695.

Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor Befriedi-gung oder Sicherst ellung des Gläubigers weder ganz noch theil-weise ausliefern/ widrigenfalls er dem Gläubiger für die Bod-mereischuld insoweit persönlich verpflichtet wird/ als derselbe ausden ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hättebefriedigt werden können.

Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen/daß der Gläubiger seine vollständige Befriedigung hätte erlan-gen können.

Art. 696.

Hat der Rheder in den Fällen der Art. 693 / 694 / 69ödie Handlungsweise des Schiffers angeordnet/ so kommen dieVorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zurAnwendung.

Art. 697.

Wird zur Zahlungszeit die Bodmereischuld nicht bezahlt,so kann der Gläubiger den öffentlichen Verkauf des verbodmetenSchiffs und der verbodmeten Ladung, sowie die Ueberweisung derverbodmeten Fracht bei dem zuständigen Gericht beantragen.

Die Klage ist zu richten in Ansehung des Schiffs und derFracht gegen den Schiffer oder Rheder, in Ansehung der La-dung vor der Auslieferung gegen den Schiffer, nach der Aus-lieferung gegen den Empfänger, sofern dieselbe sich noch bei ihmoder einem Anderen befindet, welcher sie für ihn besitzt.