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Werden mehrere Exemplare ausgestellt/ so ist in jedemExemplar anzugeben/ wie viele ertheilt sind.
Der Bvdmereibrief kann durch Indossament übertragen wer-den/ wenn er an Ordre lautet.
Der Einwand/ daß der Schiffer zur Eingehung des Ge-schäfts überhaupt oder in dem vorliegenden Umfange nicht be-fugt gewesen sei/ ist auch gegen den Indoffatar zulässig.
Art. 688.
Die Bodmercischuld ist/ sofern nicht in dem Bodmereibriefeselbst eine andere Bestimmung getroffen ist/ in dem Bestimmungs-hafen der Bodmereircise und am achten Tage nach der Ankunftdes Schiffs in diesem Vasen zu zahlen.
Bon dem Zahlungstagc an laufen kaufmännische Zin-sen von der ganzen Bodmercischuld einschließlich der Prämie.
Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur Anwen-dung/ wenn die Prämie nach Zeit bedungen ist/ die Zeit-prämie läuft aber bis zur Zahlung des Bodmereikapitals.
Art. 689.
Zur Zahlungszeit kann die Zahlung der Bodmercischuld demlegitiinirten Inhaber auch nur eines Exemplars des Bodmcrei-briefs nicht verweigert werden.
Die Zahlung kann nur gegen Rückgabe dieses Exemplarsverlangt werden/ auf welchem über die Zahlung zu guittiren ist.
Art. 690.
Melden sich mehrere gehörig legitimirte Bodmcreibriefsin-haber/ so sind sie sämmtlich zurückzuweisen/ die Gelder/ wenndie verbodmetcn Gegenstände befreit iverdcn sollen/ gerichtlichoder in anderer sicherer Weise niederzulegen und die Bodmerei-briefsinhaber/ welche sich gemeldet haben/ unter Angabe derGründe des Verfahrens hiervon zu benachrichtigen.
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht/ so istder Deponent befugt/ über sein Verfahren und dessen Gründeeine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und die daraus ent-stehenden Kosten von der Bodmercischuld abzuziehen.
Art. 691.
Dem Bodmereigläubiger fällt weder die große noch diebesondere Havcrei zur Last.
Insoweit jedoch die verbodmetcn Gegenstände durch großeoder besondere yaverei zur Befriedigung des Bodmereigläubigersunzureichend werden/ hat derselbe den hieraus entstehenden Nach-theil zu tragen.
Art. 692.
Die sämmtlichen verbodmetcn Gegenstände haften demBodmereigläubiger solidarisch.
Auch schon vor Eintritt der Zahlungszeit kann der Gläu-biger nach Ankunft des Schiffs im Bestimmungshafen der Bod-