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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
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wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses ein ein-faches Kreditgeschäft eingegangen wäre.

Art. 684.

Der Bodmcreigcbcr kann verlangen/ daß der Bodmereivriefenthalte:

1) den Namen des Bodmcreigläubigers/

2) den Kapitalbctrag der Bodmereischuld/

6) den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesammt-vetrag der dem Glänviger zu zahlenden Summe/

4) die Bezeichnung der verdodmeten Gegenstände/

5) die Bezeichnung des Schiffs und des Schiffers/

6) die Bodmereireise/

7) die Zeit/ zu welcher die Bvdmcreischuld gezahlt wer-den "soll/

8) den Ort/ wo die Zahlung erfolgen soll/

9) die Bezeichnung der Urkunde im Kontext als Bvd-mereibrief/ oder die Erklärung/ daß die Schuld alsBodmereischuld eingegangen sei/ vder eine anderedas Wesen der Bvdmerei genügend bezeichnende Er-klärung /

16) die Umstände/ welche die Eingehung der Bodmcreinothwendig gemacht haben/

11) den Tag und den Ort der Ausstellung/

12) die Unterschrift des Schiffers.

Die Unterschrift des Schissers muß auf Verlangen inbeglaubigter Form ertheilt werden.

Art. 685.

Auf Verlangen des Bodmcrcigebers ist der Bodmereibries/sofern nicht das Gegentheil vereinbart ist/ an die Ordre desGläubigers oder lediglich an Ordre zu stellen. Im letzterenFalle ist unter der Ordre die Ordre des Bvdmereiqebers zuverstehen.

Art. 686.

Ist vor Ausstellung des Bodmcrcibriefs die Nothwendig-keit der Eingehung des Geschäfts von dem Landcskonsul oderdemjenigen Konsul/ welcher dessen Geschäfte zu versehen beru-fen ist/ und in dessen Ermangelung von dem Gericht oder dersonst zuständigen Behörde des Orts der Ausstellung/ sofernes aber auch an einer solchen fehlt/ von den Schiffsoffizierenurkundlich bezeugt/ so wird angenommen/ daß der Schiffer zurEingehung des Geschäfts in dem vorliegenden Umfange befugtgewesen sei.

Es findet jedoch der Gegenbeweis statt.

Art. 687.

Der Bvdmereigcber kann die Ausstellung des Bodmerei-briefs in mehreren Exemplaren verlangen.