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wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses ein ein-faches Kreditgeschäft eingegangen wäre.
Art. 684.
Der Bodmcreigcbcr kann verlangen/ daß der Bodmereivriefenthalte:
1) den Namen des Bodmcreigläubigers/
2) den Kapitalbctrag der Bodmereischuld/
6) den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesammt-vetrag der dem Glänviger zu zahlenden Summe/
4) die Bezeichnung der verdodmeten Gegenstände/
5) die Bezeichnung des Schiffs und des Schiffers/
6) die Bodmereireise/
7) die Zeit/ zu welcher die Bvdmcreischuld gezahlt wer-den "soll/
8) den Ort/ wo die Zahlung erfolgen soll/
9) die Bezeichnung der Urkunde im Kontext als Bvd-mereibrief/ oder die Erklärung/ daß die Schuld alsBodmereischuld eingegangen sei/ vder eine anderedas Wesen der Bvdmerei genügend bezeichnende Er-klärung /
16) die Umstände/ welche die Eingehung der Bodmcreinothwendig gemacht haben/
11) den Tag und den Ort der Ausstellung/
12) die Unterschrift des Schiffers.
Die Unterschrift des Schissers muß auf Verlangen inbeglaubigter Form ertheilt werden.
Art. 685.
Auf Verlangen des Bodmcrcigebers ist der Bodmereibries/sofern nicht das Gegentheil vereinbart ist/ an die Ordre desGläubigers oder lediglich an Ordre zu stellen. Im letzterenFalle ist unter der Ordre die Ordre des Bvdmereiqebers zuverstehen.
Art. 686.
Ist vor Ausstellung des Bodmcrcibriefs die Nothwendig-keit der Eingehung des Geschäfts von dem Landcskonsul oderdemjenigen Konsul/ welcher dessen Geschäfte zu versehen beru-fen ist/ und in dessen Ermangelung von dem Gericht oder dersonst zuständigen Behörde des Orts der Ausstellung/ sofernes aber auch an einer solchen fehlt/ von den Schiffsoffizierenurkundlich bezeugt/ so wird angenommen/ daß der Schiffer zurEingehung des Geschäfts in dem vorliegenden Umfange befugtgewesen sei.
Es findet jedoch der Gegenbeweis statt.
Art. 687.
Der Bvdmereigcber kann die Ausstellung des Bodmerei-briefs in mehreren Exemplaren verlangen.