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Siebenter Titel.
Von der Bodmerei.
Art. 680.
Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuchs ist ein Darlehnsge-schäft, weiches von dem Schiffer als solchem kraft der in diesemGesetzbuch ihm ertheilten Befugnisse unter Zusicherung einerPrämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht und La-dung oder von einem oder mehreren dieser Gegenstände in derArt eingegangen wird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüchenur an die verpfändeten (verbodmcten) Gegenstände nach An-kunft des Schiffs an dem Orte sich halten könne, wo die Reiseenden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist (Bodmereireise).
Art. 681.
Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Fälleneingegangen werden:
1) während das Schiff außerhalb des Heimathshafenssich befindet, zum Zweck der Ausführung der Reise,nach Maaßgabe der Art. 497, 507 bis 509 und 511 /
2) während der Reise im alleinigen Interesse der La-dungsbetheiligten zum Zweck der Erhaltung undWeiterbeförderung der Ladung nach Maaßgabe derArt. 504, 511 und 634.
In dem Falle der Ziffer 2 kann der Schisser die Ladungallein verbodmen, in allen übrigen Fällen kann er zwar dasSchiff oder die Fracht allein, die Ladung aber nur zusammen mitdem Schiff und der Fracht verbodmen.
In der Verbodmung des Schiffs ohne Erwähnung derFracht ist die Verbodmung der letzteren nicht enthalten. Wer-den aber Schiff und Ladung verbodmet, so gilt die Fracht alsmitverbodmet.
Die Verbodmung der Fracht ist zulässig, so lange diese derSeegefahr noch nicht entzogen ist.
Auch die Fracht desjenigen Theils der Reise, welcher nochnicht angetreten ist, kann verbodmet werden.
Art. 682.
Die Höhe der Bodmereiprämie ist ohne Beschränkung demUebereinkommen der Parteien überlassen.
Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehen-den Vereinbarung auch die Zinsen.
Art. 683.
Ueber die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bod-mereibries ausgestellt werden. Ist dieses nicht geschehen, so hatder Gläubiger diejenigen Rechte, welche ihm zustehen würden,