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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Erbietet sich jedoch der Verfrachter/ den Reisenden miteiner anderen gleich guten Schiffsgelegenheit ohne Beeinträchti-gung der übrigen vertragsmäßigen Rechte desselben nach demBestimmungshafen zu befördern/ und weigert sich der Reisende,von dem Anerbieten Gebrauch zu machen, so hat er auf Ge-währung von Wohnung und Kost bis zum Wiederantritt derReise nicht weiter Anspruch.

Art. 673.

Für den Transport der Reise-Effekten, welche der Reisendenach dem Ueberfahrtsvertrag an Bord zu bringen befugt ist, hatderselbe, wcun nicht ein Anderes bedungen ist, neben dem Ueber-fahrtsgelde keine besondere Vergütung zu zahlen.

Art. 674.

Auf die an Bord gebrachten Reise-Effekten finden die Vor-schriften der Art. 562, 594, 618 Anwendung.

Sind dieselben von dem Schisser oder einem dazu bestell-ten Dritten übernommen, so gelten für den Fall ihres Verlustesoder ihrer Beschädigung die Vorschriften der Art. 607, 608,609, 610, 611.

Auf sämmtliche von dem Reisenden an Bord gebrachteSachen finden außerdem die Art. 564, 565, 566 und 620Anwendung.

Art. 675.

Der Verfrachter hat wegen des Ueberfahrtsgeldes an denvon dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.

Das Pfandrecht besteht jedoch nur so lange die Sachenzurückbehalten oder deponirt sind.

Art. 676.

Stirbt ein Reisender, so ist der Schisser verpflichtet, inAnsehung der an Bord sich befindenden Effekten desselben dasInteresse der Erben nach den Umständen des Falles in geeigne-ter Weise wahrzunehmen.

Art. 677.

Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einemDritten verfrachtet, es sei im Ganzen oder zu einem Theil oderdergestalt, daß eine bestimmte Zahl von Reisenden befördertwerden soll, so gelten für das Rechtsvcrhältniß zwischen demVerfrachter und dem Dritten die Vorschriften des fünften Titels,soweit die Natur der Sache die Anwendung derselben zuläßt.

Art. 678.

Wenn in den folgenden Titeln dieses Buchs die Frachterwähnt wird, so sind unter dieser, sofern nicht das Gegentheilbestimmt ist, auch die lleberfahrtsgelder zu verstehen.

Art. 679.

Die aus das Auswanderungswesen sich beziehenden Landes-gesetze, auch insoweit sie privatrechtliche Bestimmungen enthal-ten, werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt.