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Art. 667.
Der Reisende, welcher vor oder nach dem Antritt der Reisesich nicht rechtzeitig an Bord dcgiebt, muh das volle Uebcrfahrts-geld bezahlen, wenn der Schiffer die Reise antritt oder fortsetzt,ohne aus ihn zu warten.
Art. 668.
Wenn der Reisende vor dem Autritt der Reise den Rück-tritt von dem Uebcrsahrtsvertragc erklärt oder stirbt oderdurch Krankheit oder einen anderen in seiner Person sich ereig-nenden Zufall zurückzubleiben genöthigt wird, so ist nur dieHälfte des Ueberfahrtsgeldes zu zahlen.
Wenn nach Äntritt der Reise der Rücktritt erklärt wirdoder einer der erwähnten Zufälle sich ereignet, so ist das volleUeberfahrtsgeld zu zahlen.
Art. 669.
Der Ueberfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durcheinen Zufall das Schiff verloren geht (Art. 630 Ziffer 1).
Art. 670.
Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten,wenn ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff nicht mehrals frei betrachtet werden kann und der Gefahr der Aufbringungausgesetzt wäre, oder wenn die Reise durch eine das Schiffbetreffende Verfügung von hoher Hand aufgehalten wird.
Das Recht des Rücktritts steht auch dem Verfrachter zu,wenn er in einem der vorstehenden Fälle die Reise aufgiebt,oder wenn das Schiff hauptsächlich zur Beförderung von Gü-ter» bestimmt ist, und die Unternehmung unterbleiben muß,weil die Güter ohne sein Verschulden nicht befördert werdenkönnen.
Art. 671.
Fn allen Fällen, in welchen zufolge der Art. 669 und 670der Ueberfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Entschä-digung des anderen verpflichtet.
Ist jedoch die Auflösung erst nach Antritt der Reise erfolgt,so hat der Reisende das Ueberfahrtsgeld nach Verhältniß derzurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen.
Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags sind dieVorschriften des Art. 633 maaßgebend.
Art. 672.
Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, sohat der Reisende, auch wenn er die Ausbesserung nicht abwar-tet, das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen. Wartet er die Aus-besserung ab, so hat ihm der Verfrachter bis zum Wiederan-tritt der Reise ohne besondere Vergütung Wohnung zu ge-währen, auch die nach dem Ucbcrfahrtsvertrage in Ansehungder Beköstigung ihm obliegenden Pflichten weiter zu erfüllen.