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nossementsinhabers auf Auslieferung der Güter, so lange derSchiffer den Bestimmungshafen nicht erreicht hat.
Handelt er diesen Bestimmungen entgegen, so bleidt erdem rechtmäßigen Inhaber des Konnossements verpflichtet.
Lautet das Konnoflcmcnt nicht an Ordre, so ist der Schif-fer zur Zurückgabe oder Auslieferung der Güter, auch ohne Bei-bringung eines Exemplars des Konnossements, verpflichtet, sofernder Ablader und der im Konnossement bezeichnete Empfänger indie Zurückgabe oder Auslieferung der Güter willigen. Werdenjedoch nicht sämmtliche Exemplare des Konnossements zurückge-stellt, so kann der Schisser wegen der deshalb zu besorgendenNachtheile zuvor Sicherheitsleistung fordern.
Art. 662.
Die Bestimmungen des Art. 661 kommen auch dann zurAnwendung, wenn der Frachtvertrag vor Erreichung des Bestim-mungshafens in Folge eines Zufalls nach den Art. 630 bis643 ausgelost wird.
Art. 663.
In Ansehung der Verpflichtungen des Schissers aus denvon ihm geschlossenen Frachtverträgen und ausgestellten Kon-nossementen hat es bei den Vorschriften der Art. 478, 479und 502 sein Bewenden.
Art. 664.
Im Falle der Unterverfrachtung haftet für die Erfüllungdes Unterfrachtvertrags, insoweit dessen Ausführung zu denDienstobliegenheiten des Schiffers gehört und von diesem über-nommen ist, insbesondere durch Annahme der Güter und Aus-stellung des Konnossements, nicht der Uutervcrfrachtcr, sondernder Rhcdcr mit Schiff und Fracht (Art. 452).
Ob und inwieweit im klebrigen der Rhcder oder der Un-tcrvcrfrachter von dem Untcrbefrachtcr in Anspruch genommenwerden könne, und ob im letzteren Falle der Untcrverfrachtcr fürdie Erfüllung unbeschränkt zu haften oder nur die auf Schiffund Fracht beschränkte Haftung des Rhcdcrs zu vertreten habe,wird durch vorstehende Bestimmung nicht berührt.
Sechster Titel.
Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
Art. 665.
Ist der Reisende in dem Ucbcrfahrtsvertragc genannt, so istderselbe nicht befugt, das Recht auf die Uebcrfahrt an einenAnderen abzutreten.
Art. 666.
Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betref-fenden Anweisungen des Schissers zu befolgen.