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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 656.

Werden dem Schiffer Güter in Verpackung oder in ge-schlossenen Gefäßen übergeben/ so kann er das Konnossement mitdem Znsatze: »Inhalt unbekannt« verseben. Enthält das Konnos-sement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz/ so ist derVerfrachter im Falle der Nichtübereinstimmung des abgeliefertenInhalts mit dem im Konnossement angegebenen nur insoweitverantwortlich/ als ihm bewiesen wird/ daß er einen anderenals den abgelieferten Inhalt empfangen habe.

Art. 657.

Sind die im Konnossement nach Zahl/ Maaß oder Gewichtbezeichneten Güter dem Schiffer nicht zugezählt/ zugemessen oderzugewogen, so kann er das Konnossement mit dem Zusätze:»Zahl, Maaß, Gewicht unbekannt« verschen. Enthalt dasKonnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so hatder Verfrachter die Richtigkeit der Angaben des Konnossementsüber Zahl, Maaß oder Gewicht der übernommenen Güter nichtzu vertrete».

Art. 658.

Ist die Fracht nach Zahl, Maaß oder Gewicht der Güterbedungen und im Konnossement Zahl, Maaß oder Gewicht an-gegeben, so ist diese Angabe für die Berechnung der Frachtentscheidend, wenn nicht das Konnossement eine abweichendeBestimmung enthält. Als eine solche ist der Zusatz: »Zahl,Maaß, Gewicht unbekannt« oder ein gleichbedeutender Zusatznickt anzusehen.

Art. 659.

Ist das Konnossement mit dem Zusätze: »frei von Bruch«oder: »frei von Leckage« oder: »frei von Beschädigung«, odermit einem gleichbedeutenden Zusätze versehen, so haftet der Ver-frachter bis zum Beweise des Verschuldens des Schiffers odereiner Person, für welche der Verfrachter verantwortlich ist,nicht für Bruch oder Leckage oder Beschädigung.

Art. 660.

Sind dem Schiffer Güter übergeben, deren Beschädigung,schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, sohat er diese Mängel im Konnossement zu bemerken, widrigen-falls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist, auch wenndas Konnossement mit einem der im vorhergehenden Artikelerwähnten Zusätze versehen ist.

Art. 661.

Nachdem der Schisser ein an Ordre lautendes Konnossementausgestellt hat, darf er den Anweisungen des Abladers wegenZurückgabe oder Auslieferung der Güter nur dann Folge lei-sten, wenn ihm die sämmtlichen Exemplare des Konnossementszurückgegeben werden.

Dasselbe gilt in Ansehung der Anforderungen eines Kon-

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