— 146 —
mann, welcher mehrere Konnofscmentsexemplare an verschiedenePersonen übertragen hat, zuerst der einen dieser Personen der-gestalt übergeben ist, daß dieselbe zur Empfangnahme der Güterjegitimirt wurde.
Bei dem nach einem anderen Orte übersandten Exemplarewird die Zeit der Uebergabc durch den Zeitpunkt der Absenkungbestimmt."
Art. 652.
Der Schiffer ist zur Ablieferung der Güter nur gegenRückgabe eines Exemplars des Konnossements, auf welchem dieAblieferung der Güter zu bescheinigen ist, verpflichtet.
Art. 653.
Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhält-nisse zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter/insbesondere muß die Ablieferung der Güter an den Empfängernach Inhalt des Konnossements erfolgen.
Die in das Konnossement nicht aufgenommenen Bestim-mungen des Frachtvertrages haben gegenüber dem Empfängerkeine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben ausdrücklichBezug genommen ist. Wird in Ansehung der Fracht auf denFrachtvertrag verwiesen (z. B. durch die Worte: ? Fracht lautChartepartie«), so sind hierin die Bestimmungen über Löschzeit,Uebcrlicgezeit und Liegezeit nicht als einbegriffen anzusehen.
Für die Rechtsverhältnifle zwischen Verfrachter und Be-frachter bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maaß-gebend.
Art. 654.
Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im Konnossemententhaltenen Bezeichnung der abgeladenen Güter dem Empfängerverantwortlich. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf denErsatz des Minderwerths, welcher aus der Nichtübereinstim-mung der Güter mit der im Konnossement enthaltenen Bezeich-nung sich ergiebt.
Art. 655.
Die im vorstehenden Artikel erwähnte Hastung des Ver-frachters tritt auch dann ein, wenn die Güter dem Schiffer inVerpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben sind.
Ist dieses zugleich aus dem Konnossement ersichtlich, so istder Verfrachter für die Richtigkeit der Bezeichnung der Güterdem Empfänger nicht verantwortlich, sofern er beweist, daß un-geachtet der "Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers die Unrichtig-keit der in dem Konnossement enthaltenen Bezeichnung nichtwahrgenommen werden konnte.
Die Haftung des Verfrachters wird dadurch nicht aus-geschlossen, daß die Identität der abgelieferten und der übernom-menen Güter nicht bestritten oder daß dieselbe von dem Ver-frachter nachgewiesen ist.