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nicht das Gegentheil vereinbart ist, an die Ordre des Empfängersoder lediglich an Ordre zu stellen. Im letzteren Falle ist unterder Ordre die Ordre des Abladers zu verstehen.
Das Konnossement kann auch auf den Namen des Schiffersals Empfängers lallten.
Art. 647.
Der Schiffer ist verpflichtet/ im Löschungshafen dem legiti-mirten Inhaber auch nur eines Exemplars des Konnossementsdie Güter auszuliefern.
Zur Empfangnahme der Güter lcgitimirt ist derjenige/ anwelchen die Güter nach dein Konnossement abgeliefert werdensolle»/ oder auf welchen das Konnossement/ wenn es an Ordrelautet/ durch Indossament übertragen ist.
Art. 648.
Melden sich mehrere legitimirte Konnossemcntsinhabcr, so istder Schiffer verpflichtet/ sie sämmtlich zurückzuweisen/ die Gütergerichtlich oder in einer anderen sicheren Weise niederzulegenund die Konnoflcmcntsinhaber/ welche sich gemeldet haben/ unterAngabc der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen.
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht/ so ist erbefugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentlicheUrkunde errichten zu lassen und wegen der daraus entstehendenKosten in gleicher Art wie wegen der Fracht sich an die Güterzn halten (Art. 626).
Art. 649.
Die Uebergabe des an Ordre lautenden Konnossements andenjenigen/ welcher durch dasselbe zur Empfangnahme legitimirtwird, hat, sobald die Güter wirklich abgeladen sind, für denErwerb der von der Uebcrgabe der Güter abhängigen Rechtedieselbe» rechtlichen Wirkungen wie die Uebergabe der Güter.
Art. 659.
Sind mehrere Exemplare eines an Ordre lautendenKonnossements ausgestellt, so können von dem Inhaber deseinen Exemplars die in dem vorstehenden Artikel bezeichnetenrechtlichen Wirkungen der Uebcrgabe des Konnossements zumNachtheil desjenigen nicht geltend gemacht werden, welcher aufGrund eines anderen Exemplars in Gemäschcit des Art. 647die Auslieferung der Güter von dem Schiffer erlangt hat, bevorder Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber des ersterenExemplars erhoben worden ist.
Art. 651.
Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so gehtunter mehreren sich meldenden Konnossements-Inhabern, wennund soweit die von denselben auf Grund der Konnosscments-übergabc an den Gütern geltend gemachten Rechte kollidiren,derjenige vor, dessen Exemplar von dem gemeinschaftlichen Vor-
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