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bezeichneten Raum des Schiffs oder auf Stückgüter sich bezieht/so gelten die Art. 630—642 mit folgenden Abweichungen!
1) In den Fällen der Art. 631 und 636 ist jeder Theilsogleich nach Eintritt des Hinderliches und ohne Rück-sicht auf die Dauer deficlbcn von dem Vertrage zurück-zutreten befugt.
2) Im Falle des Art. 638 kann von dem Befrachter dasRecht/ von dem Vertrage zurückzutreten, nicht ausgeübtwerden.
3) Im Falle des Art. 639 steht dem Befrachter das Rechtder einstweiligen Löschung nur dann zu, wenn die übrigenBefrachter ihre Genehmigung ertheilen.
4) Im Fall des Art. 646 kann der Befrachter die Gütergegen Entrichtung der vollen Fracht und der übrigenForderungen nur dann zurücknehmen/ wenn währendder Ausbesserung die Löschung dieser Güter ohnehinerfolgt ist.
Die Vorschriften der Art. 588 und 590 werden hierdurchnicht berübrt.
Art. 644.
Nach Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schifferdem Ablader ohne Verzug gegen Rückgabe des etwa bei derAnnahme der Güter ertheilten vorläufigeil Empfangschcins ein.Konnossement in so vielen Exemplaren auszustellen/ als derAblader verlangt.
Alle Exemplare des Konnoficmcnts müssen von gleichemInhalt sein/ dasselbe Datum haben und ausdrücken, wie vieleExemplare ausgestellt sind.
Dein Schiffer ist auf sein Verlangen von dem Ablader einemit der Unterschrift des Letzteren versehene Abschrift desKonnossements zu ertheilen.
Art. 645.
Das Konnossement enthält:
1) den Namen des Schissers/
2) den Namen und die Nationalität des Schiffs,-
3) den Namen des Abladers/
4) den Namen des Empfängers/
5) den Abladungshafen/
6) den Löschungshafen, oder den Ort, an welchem Ordreüber denselben einzuholen ist/
7) die Bezeichnung der abgeladenen Güter, deren Mengeund Merkzeichen/
8) die Bestimmung in Ansehung der Fracht/
9) den Ort und den Tag der Ausstellung/
10) die Zahl der ausgestellten Exemplare.
Art. 646.
Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, sofern