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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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jedes durch einen Zufall entstandene»/ voraussichtlich längerenAufenthalts die bereits in das Schiff geladenen Güter auf seineGefahr und Kosten gegen Sicherheitsleistung für die rechtzeitigeWiedereinladung auszuladen. Unterläßt er die Wiedercinladung/so hat er die volle Fracht zu zahlen. In jedem Falle muß erden Schaden ersetze»/ welcher aus der von ihm veranlaßtenWicderausladung entsteht.

Gründet sich der »Aufenthalt in einer Verfügung von hoherHand/ so ist für die Dauer derselben keine Fracht zu bezahle»/wenn diese zeitweise bedungen war (Art. 623).

Art. 640.

Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werde»/so hat der Befrachter die Wahl/ ob er die ganze Ladung andem Orte/ wo das Schiff sich befindet/ gegen Berichtigung dervollen Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters(Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstcllung der imArt. 616 bezeichneten Forderungen zurücknehmen oder dieWiederherstellung abwarten will. Fm letzteren Falle ist für dieDauer der Aussteuerung keine Fracht zu bezahlen/ wenn diesezeitweise bedungen war.

Art. 641.

Wird der Frachtvertrag in Gemäßhcit der Art. 630 bis636 aufgelöst/ so werden die Kosten der Ausladung aus demSchiffe von dem Verfrachter/ die übrigen Löschungskostcn vondem Befrachter getragen. Hat der Zufall jedoch nur die La-dung betroffen/ so fallen die sämmtlichen Kosten der Löschungdem Befrachter zur Last. Dasselbe gilt/ wenn im Falle desArt. 638 ein Theil der Ladung gelöscht wird. Mußte in einemsolchen Falle behufs der Löschung ein Hafen angelaufen werden/so hat der Befrachter auch die Hafenkosten zu tragen.

Art. 642.

Die Art. 630 bis 641 kommen auch zur Anwendung/ wenndas Schiff zur Einnahme der Ladung eine Zureise in Ballastnach dem Abladungshafcn zu machen hat. Die Reise gilt aberin einem solchen Falle erst dann als angetreten/ wenn sie ausdem Abladungshafen angetreten ist. Wird der Vertrag/ nach-dem das Schiff den Abladungshafen erreicht hat/ aber vor An-tritt der Reise aus dem letzteren aufgelöst/ so erhält der Ver-frachter für die Zureise eine nach den Grundsätzen der Distanz-sracht (Art. 633) zu bemessende Entschädigung.

In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise sind dieobigen Artikel in soweit anwendbar/ als Natur und Fnhalt desVertrags nicht entgegenstehen.

Art. 643.

Wenn der Vertrag nicht auf das Schiff im Ganzen, son-dern nur aus einen vcrhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt