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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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nisse dcr großen Haverei nicht vorliegen, über Schiff, Frachtnnd Ladung nach den Grundsätzen der großen Haverei vertheilt,gleichviel ob demnächst der Vertrag aufgehoben oder vollständigerfüllt wird. Zu den Kosten des Aufenthalts werden alle indem zweiten Absatz des Art. 708 Ziffer 4 aufgeführten Kostengezählt, diejenigen des Ein- und Auslaufens jedoch nur dann,wenn wegen des Hindernisses ein Nothhafen angelaufen ist.

Art. 638.

Wird nur ein Theil der Ladung vor Antritt dcr Reisedurch einen Zufall betroffen, welcher, hätte er die ganze Ladungbetroffen, nach den Art. 636 und 63t den Vertrag aufgelöstoder die Parteien zum Rücktritt berechtigt haben würde, so istdcr Befrachter nur befugt, entweder statt der vertragsmäßigenandere Güter abzuladen, sofern durch deren Beförderung dieLage des Verfrachters nicht erschwert wird (Art. 563), odervon dem Vertrage unter der Verpflichtung zurückzutreten, dieHälfte dcr bedungenen Fracht und die sonstigen Forderungendes Verfrachters zu berichtigen (Art. 581 und 582). Bei Aus-übung dieser Rechte ist dcr Befrachter jedoch nicht an die sonsteinzuhaltende Zeit gebunden. Er hat sich aber ohne Verzug zuerklären, von welchem dcr beiden Rechte er Gebrauch machenwolle und, wenn er die Abladung anderer Güter wählt, die-selbe binnen kürzester Frist zu bewirken, auch die etwaigenMehrkosten dieser Abladung zu tragen, und insoweit durch siedie Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter darausentstehenden Schaden zu ersetze».

Macht er von keinem dcr beiden Rechte Gebrauch, so mußer auch für den durch den Zufall betroffenen Theil der Ladungdie volle Fracht entrichten. Den durch Krieg, Ein- und Aus-fuhrverbot oder eine andere Verfügung von hoher Hand unfreigewordenen Theil der Ladung ist er jedenfalls aus dem Schisseherauszunehmen verbunden.

Tritt dcr Zufall nach Antritt der Reise ein, so muß derBefrachter für den dadurch betroffenen Theil der Ladung dievolle Fracht auch dann entrichten, wenn dcr Schiffer diesenTheil in einem anderen als dem Bestimmungshafen zu löschensich genöthigt gefunden und hieraus mit oder ohne Aufenthaltdie Reise fortgesetzt hat.

Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen der Art. 618und 616 nicht berührt.

Art. 639.

Abgesehen von den Fällen der Art. 631 bis 638 hat einAufenthalt, welchen die Reise vor oder nach ihrem Antritt durchNaturereignisse oder andere Zufälle erleidet, auf die Rechte undPflichten "der Parteien keinen Einfluß, es sei denn, daß dcrerkennbare Zweck des Vertrags durch einen solchen AufenthaltVereitelt würde. Der Befrachter ist jedoch befugt, während