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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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rungen des Verfrachters (Art. 615.) lind die auf der Ladunghastenden Beiträge zur großen yaverei, Bcrgungs- und Hülfs-kostcu und Bodniereigelder dezahlt oder sichergcststlt sind.

Auch für die Erfüllung der nach dem ersten Absatz diesesArtikels dem Schiffer vdliegendcn Pflichten haftet der Rhcdermit dem Schisse/ soweit etwas davon gerettet ist/ und mit derFracht.

Art. 635.

Gehen nach Antritt der Reise die Güter durch einen Zu-fall verloren/ so endet der Frachtvertrag / ohne daß ein Theilzur Entschädigung des anderen verpflichtet ist/ insbesondere istdie Fracht weder ganz noch thcilweise zu zahlen/ insofern nichtim Gesekc das Gegentheil bestimmt ist (Art. 619).

Art. 636.

Ereignet sich nach dem Antritte der Reise einer der imArt. 631 erwähnten Zufälle/ so ist jeder Theil befugt/ vondem Vertrage zurückzutreten/ ohne zur Entschädigung verpflich-tet zu sein.

Ist jedoch einer der im Art. 631 unter Ziffer 1 bezeichne-ten Zufälle eingetreten/ so muß/ bevor der Rücktritt stattfindet/auf die Beseitigung des Hindernisses drei oder fünf Monate ge-wartet werden/ je nachdem das Schiff in einem europäischenoder in einem nichtcnropäischen Hafen sich befindet.

Die Frist wird/ wenn der Schisser das Hinderniß währenddes Aufenthalts in einem Hafen erfährt/ von dem Tage dererhaltenen Hunde/ anderenfalls von dem Tage an berechnet/an welchem der Schiffer/ nachdem er davon in Kenntniß gesetztworden ist/ mit dem Schiffe zuerst einen Hafen erreicht.

Die Ausladung des Schiffes erfolgt/ in Ermangelung eineranderweitigen Vereinbarung/ in dem Hafen/ in welchem es zurZeit der Erklärung des Rücktrittes sich befindet.

Für den zurückgelegten Theil der Reise ist der BefrachterDistanzfracht (Art. 632/ 633) zu zahlen verpflichtet.

Ist das Schiff in Folge des Hindernisses in den Abgangs-hafen oder in einen anderen Hasen zurückgekehrt/ so wird bei Be-rechnung der Distanzfracht der dem Bestimmungshafen nächstePunkt/ welchen das Schiff erreicht hat, bchnfs Feststellung derzurückgelegten Entfernung zum Anhalt genommen.

Der Schiffer ist auch in den Fällen dieses Artikels ver-pflichtet, vor und nach der Auflösung des Frachtvertrags fürdas Beste der Ladung nach Maaßgabe der Art. 504 bis 506und 634 zu sorgen.

Art. 637.

Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat,vor Antritt der Reise in dem Abladungshasen oder nach An-tritt derselben in einem Zwischen- oder Nothhafen in Folgeeines der im Art. 631 erwähnten Ereignisse liegen bleiben, sowerden die Kosten des Aufenthalts, auch wenn die Erforder-