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Verfügung von hoher Hand nur dann zum Rücktritt/wenn das eingetretene Hinderniß nicht voraussichtlich vonnur unerheblicher Dauer ist.
2) Wenn vor Antritt der Reise ein Krieg ausbricht/ inFolge dessen das Schiff oder die nach dem Frachtvertragezu verschiffenden Güter oder beide nicht mehr als freibetrachtet werden können und der Gefahr der Auf-bringung ausgesetzt würden.
Die Ausübung der im Art. 563 dem Befrachter beige-legten Befugniß ist in den Fallen der vorstehenden Bestimmun-gen nicht ausgeschlossen.
Art. 632.
Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch einen Zu-fall verloren geht (Art. 630 Ziff. 1)/ so endet der Frachtver-trag. Jedoch hat der Befrachter/ soweit Güter geborgen odergerettet sind/ die Fracht im Verhältniß der zurückgelegten zurganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht).
Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen/ als der ge-rettete Werth der Güter reicht.
Art. 633.
Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nichtallein das Verhältniß der bereits zurückgelegten zu der nochzurückzulegenden Entfernung/ sondern auch das Verhältniß desAufwandes an Kosten und Zeit/ der Gefahren und Mühen/ welchedurchschnittlich mit dem vollendeten Theile der Reise verbundensind/ zu denen des nicht vollendeten Theiles.
Können sich die Parteien über den Betrag der Distanz-fracht nicht einigen/ so entscheidet darüber der Richter nach billi-gem Ermessen.
Art. 634.
Die Auflösung des Frachtvertrages ändert nichts in denVerpflichtungen des Schiffers/ bei Abwesenheit der Letheiligtenauch nach dem Verluste des Schisses für das Beste der Ladungzu sorgen (Art. 504—506). Der Schiffer ist demzufolge be-rechtigt und verpflichtet und zwar im Falle der Dringlichkeitauch ohne vorherige Anfrage/ je nachdem es den Umständenentspricht/ entweder die Ladung für Rechnung der Beteiligtenmittelst eines anderen Schiffes nach dem Bestimmungshafen be-fördern zu lassen/ oder die Auflagerung oder den Verkauf der-selben zu bewirken und im Falle der Weiterbeförderung oderAuflagerung/ behufs Beschaffung der hierzu/ sowie zur Erhaltungder Ladung nöthigen Mittel/ einen Theil davon zu verkaufen,oder im Falle der Weiterbeförderung die Ladung ganz oderzum Theil zu verbodmen.
Der Schiffer ist jedoch nickt verpflichtet, die Ladung aus-zuantwortcn oder zur Weiterbeförderung einem anderen Schisserzu übergeben, bevor die Distanzfracht nebst den sonstigen Förde-