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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Verfügung von hoher Hand nur dann zum Rücktritt/wenn das eingetretene Hinderniß nicht voraussichtlich vonnur unerheblicher Dauer ist.

2) Wenn vor Antritt der Reise ein Krieg ausbricht/ inFolge dessen das Schiff oder die nach dem Frachtvertragezu verschiffenden Güter oder beide nicht mehr als freibetrachtet werden können und der Gefahr der Auf-bringung ausgesetzt würden.

Die Ausübung der im Art. 563 dem Befrachter beige-legten Befugniß ist in den Fallen der vorstehenden Bestimmun-gen nicht ausgeschlossen.

Art. 632.

Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch einen Zu-fall verloren geht (Art. 630 Ziff. 1)/ so endet der Frachtver-trag. Jedoch hat der Befrachter/ soweit Güter geborgen odergerettet sind/ die Fracht im Verhältniß der zurückgelegten zurganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht).

Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen/ als der ge-rettete Werth der Güter reicht.

Art. 633.

Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nichtallein das Verhältniß der bereits zurückgelegten zu der nochzurückzulegenden Entfernung/ sondern auch das Verhältniß desAufwandes an Kosten und Zeit/ der Gefahren und Mühen/ welchedurchschnittlich mit dem vollendeten Theile der Reise verbundensind/ zu denen des nicht vollendeten Theiles.

Können sich die Parteien über den Betrag der Distanz-fracht nicht einigen/ so entscheidet darüber der Richter nach billi-gem Ermessen.

Art. 634.

Die Auflösung des Frachtvertrages ändert nichts in denVerpflichtungen des Schiffers/ bei Abwesenheit der Letheiligtenauch nach dem Verluste des Schisses für das Beste der Ladungzu sorgen (Art. 504506). Der Schiffer ist demzufolge be-rechtigt und verpflichtet und zwar im Falle der Dringlichkeitauch ohne vorherige Anfrage/ je nachdem es den Umständenentspricht/ entweder die Ladung für Rechnung der Beteiligtenmittelst eines anderen Schiffes nach dem Bestimmungshafen be-fördern zu lassen/ oder die Auflagerung oder den Verkauf der-selben zu bewirken und im Falle der Weiterbeförderung oderAuflagerung/ behufs Beschaffung der hierzu/ sowie zur Erhaltungder Ladung nöthigen Mittel/ einen Theil davon zu verkaufen,oder im Falle der Weiterbeförderung die Ladung ganz oderzum Theil zu verbodmen.

Der Schiffer ist jedoch nickt verpflichtet, die Ladung aus-zuantwortcn oder zur Weiterbeförderung einem anderen Schisserzu übergeben, bevor die Distanzfracht nebst den sonstigen Förde-