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zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist, wenn Vvr Antrittder Reise durch einen Zufall
t) das Schiff verloren geht, insbesonderewenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturun-würdig kondcinnirt (Art. 444) und in dem letzte-ren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird,wenn es geraubt wird,
wenn es ausgebracht oder angehalten und für gutePrise erklärt wird/oder
2) die im Frachtvertrage nicht blos nach Art oder Gat-tung, sondern speziell bezeichneten Güter verloren gehen/
oder
3) die, wenn auch nicht im Frachtverträge speziell be-zeichneten Güter verloren gehen, nachdem dieselben be-reits an Bord gebracht oder behufs Einladung in dasSchiff an der Ladungsstelle von dem Schisser übernom-men worden sind.
Hat aber in dem unter Ziffer 3 bezeichneten Falle derVerlust der Güter noch innerhalb der Wartezeit (Art. 589)sich zugetragen, so tritt der Vertrag nicht außer Kraft, sofernder Befrachter ohne Verzug sich bereit erklärt, statt der ver-loren gegangenen andere Güter (Art. 563) zu liefern, und mitder Lieferung noch innerhalb der Wartezeit beginnt. Er hatdie Abladung der anderen Güter binnen kürzester Frist zuvollenden, die etwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu tragen,und insoweit durch dieselbe die Wartezeit überschritten wird,den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Art. 63k.
Jeder Theil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten,ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein:k) Wenn vor Antritt der Reise
das Schiff mit Embargo belegt oder zum landes-herrlichen Dienst oder zum Dienst einer frem-den Macht in Beschlag genommen,der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt,der Abladungs- oder Bestimmungshafen blokirt,die Ausfuhr der nach dem Frachtverträge zu ver-schiffenden Güter aus dem Abladungshafen oderdie Einfuhr derselben in den Bestimmunqsbafenverboten,
durch eine andere Verfügung von hoher Hand dasSchiff am Auslaufen oder die Reise oder dieVersendung der nach dem Frachtvertrage zu lie-fernden Güter verhindert wird.
In allen vorstehenden Fällen berechtigt jedoch die