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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 625.

Im Falle des Streits über die Forderungen des Verfrach-ters ist dieser die Güter auszuliefern verpflichtet/ sobald diestreitige Sumiue bei Gericht oder bei einer anderen zur An-nahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt depo-nirt ist.

Nach Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhe-bung der deponirtcn" Summe gegen angemeflene Sicherheits-leistung berechtigt.

Art. 626.

So lange das Pfandrecht des Verfrachters besteht/ kanndas Gericht auf dessen Ansuchen verordnen/ daß die Güterganz oder zu einem entsprechenden Theil behufs Befriedigungdes Verfrachters öffentlich verkauft werden.

Dieses Recht gebührt dem Verfrachter auch gegenüber denübrigen Gläubigern und der Konkursmasse des Eigenthümers.

Das Gericht hat die Bcthciligten/ wenn sie am Orte an-wesend sind/ über das Gesuch/ bevor der Verkauf verfügt wird/zu hören.

Art. 627.

Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert/ so kann erwegen der gegen den Empfänger ihm zustehenden Forderungen(Art. 615) an dem Befrachter sich nicht erholen. Nur inso-weit der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters sich etwabereichern würde/ findet ein Rückgriff statt.

Art. 628.

Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert/ und vondem im ersten Absaß des Art. 626 bezeichneten Rechte Gebrauchgemacht/ jedoch durch den Verkauf der Güter seine vollständigeBefriedigung nicht erhalten/ so kann er an dem Befrachtersich erhole»/ soweit er wegen seiner Forderungen aus demzwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen Frachtvertragenichd befriedigt ist.

Art. 629.

Werden die Güter von dem Empfänger nicht abgenommen/so ist der Befrachter verpflichtet/ den Verfrachter wegen derFracht und der übrigen Forderungen dem Frachtvertrage gemäßzu befriedigen.

Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommendie Art. 593 bis 626 in der Weise zur Anwendung/ daß anStelle des in diesen Artikeln bezeichneten Empfängers der Be-frachter tritt. Insbesondere steht in einem solchen Falle demVerfrachter wegen seiner Forderungen das Zurückbehaltungs-und Pfandrecht an den Gütern nach Maaßgabe der Art. 624/625/ 626/ sowie das im Art. 616 bezeichnete Recht zu.

Art. 630.

Der Frachtvertrag tritt außer Kraft/ ohne daß ein Theil