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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 621.

Wenn die Fracht nach Maaß, Gewicht oder Menge derGüter bedungen ist, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maaß,Gewicht oder Menge der abgelieferten und nicht der eingelie-ferten Güter für die Hohe der Fracht entscheiden soll.

Art. 622.

Außer der Fracht können Kaplakcn, Prämien und der-gleichen nicht gefordert werden, sofern sie nicht ausbednngen sind.

Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Unkosten der Schiss-fahrt, als: Lootsengeld, Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepp-lohn, Quarantainegcldcr, Auscisungskosten und dergleichen fallenin Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Verfrachterallein zur Last, selbst wenn derselbe zu den Maaßregeln, welchedie Auslagen verursacht haben, auf Grund des Frachtvertragsnicht verpflichtet war.

Die Fälle der großen Haverei, sowie die Fälle der Auf-wendung von Kosten zur Erhaltung, Bergung und Rettungder Ladung werden durch diesen Artikel nicht berührt.

Art. 623.

Wenn die Fracht nach Zeit bedungen ist, so beginnt siein Ermangelung einer anderen Abrede mit dem Tage zu lausen,der auf denjenigen folgt, an welchem der Schiffer angezeigt hat,daß er zur Einnahme der Ladung, oder bei einer Reise inBallast, daß er zum Autritt der Reise fertig und bereit sei, so-fern aber bei einer Reise in Ballast diese Anzeige am Tage vordem Antritt der Reise noch nicht erfolgt ist, mit dem Tage, anwelchem die Reise angetreten wird.

Ist Liegegeld oder Ueberlicgezeit bedungen, so beginnt inallen Fällen die Zeitfracht erst mit dem Tage zu laufen, anwelchem der Antritt der Reise erfolgt.

Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Lö-schung vollendet ist.

Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters ver-zögert oder unterbrochen, so muß für die Zwischenzeit die Zeit-sracht fvrteutrichtct werden, jedoch unbeschadet der Bestimmun-gen der Art. 639. und 640.

Art. 624.

Der Verfrachter hat wegen der im Art. 615 erwähntenForderungen ein Pfandrecht an den Gütern.

Das Pfandrecht besteht, so lange die Güter zurückbe-halten oder deponirt sind,- es dauert auch nach der Ablieferungnoch fort, sofern es binnen dreißig Tagen nach Beendignng der-selben gerichtlich geltend gemacht wirds es erlischt jedoch, sobaldbor der gerichtlichen Gcltendmachnng die Güter in den Ge-wahrsam eines Dritten gelangen, welcher sie nicht für denEmpfäüger besitzt.