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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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des Verfrachters, für die Befreiung der Güter von der Bod-mereischuld noch vor der Auslieferung zu sorgen.

Art. 617.

Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögensie verdorben oder beschädigt sein oder nicht, für die Fracht anZahlungsstatt anzunehmen.

Sind jedoch Behältnisse, welche mit flüssigen Waaren an-gefüllt waren, während der Reise ganz oder zum größeren Theilausgelaufen, so können dieselben dem Verfrachter für die Frachtund seine übrigen Forderungen (Art. 615) an Zahlungsstattüberlassen werden.

Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht fürLeckage hafte, oder durch die Klausel: »frei von Leckage«, wirddieses Recht nicht ausgeschlossen. Dieses Recht erlischt, sobalddie Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind.

Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungcst, und sindnur einige Behältnisse ganz oder zum größere» Theile ausge-laufen, so können dieselben für einen verhältnißmäßigen Theilder Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters anZahlungsstatt überlassen werden.

Art. 618.

Für Güter, welche durch irgend einen Unfall verlorengegangen sind, ist keine Fracht zu bezahlen und die etwa vor-ausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Gegentheil bedun-gen ist.

Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenndas Schiff im Ganzen oder ein verhältnißmäßigcr oder ein be-stimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet ist. Sofernin einem solchen Falle das Frachtgeld in Bausch und Bogenbedungen ist, berechtigt der Verlust eines Theils der Güterzu einem verhältnißmaßigcn Abzüge von der Fracht.

Art. 619.

Ungeachtet der Nichtablicferung ist die Fracht zu zahlenfür Güter, deren Verlust in Folge ihrer natürlichen Beschaffen-heit (Art. 607) eingetreten ist, sowie für Thiere, welche unter-wegs gestorben sind.

Inwiefern die Fracht für Güter zu ersehen ist, welche inFällen der großen Haverci aufgeopfert worden sind, wird durchdie Vorschriften über die große Haverei bestimmt.

Art. 620.

Für Güter, welche ohne Abrede über die Höhe der Frachtzur Beförderung übernommen sind, ist die am Abladungsorte ziirAbladungszeit übliche Fracht zu zahlen.

Für Güter, welche über das mit dem Befrachter verein-barte Maaß hinaus zur Beförderung übernommen sind, ist dieFracht nach Verhältniß der bedungenen Fracht zu zahlen.