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ginn der Löschung des Schiffs oder/ wenn eine Entlöschungdes Schiffs an diesem Ort nicht erfolgt/ dei seiner Ankunftdaselöst haben.
In Ermangelung eines Marktpreises/ oder falls über den-selben" oder über dessen Anwendung/ insbesondere mit Rücksichtauf die Qualität der Güter Zweifel bestehen/ wird der Preisdurch Sachverständige ermittelt.
Von dem Preise kommt in Abzug/ was an Fracht/ Zöllenund Unkosten in Folge des Verlustes der Güter erspart wird.
Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, sotritt an Stelle des Bestimmungsorts der Ort, wo die Reiseendet, oder wenn die Reise durch Verlust des Schiffs endet,der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist.
Art. 613.
Die Bestimmungen des Art. 612 finden auch auf diejeni-gen Güter Anwendung, für welche der Rheder nach Art. 510Ersatz leisten muß.
Uebersteigt im Falle der Verfügung über die Güter durchVerkauf der Reinerlös derselben den im Art. 612 bezeichnetenPreis, so tritt an Stelle des letzteren der Reinerlös.
Art. 614.
Muß für Beschädigung der Güter auf Grund des Art. 607Ersatz geleistet werden, so ist nur die durch die Beschädi-gung verursachte Wcrthsverminderung der Güter zu vergüten.Diese Werthsverminderung wird bestimmt durch den Unter-schied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden Ver-kaufswerth, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben,und dem im Art. 612 bezeichneten Preise nach Abzug derZölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigungerspart sind.
Art. 615.
Durch Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet,nach Maaßgabe des Frachtvertrags oder des Konnossements,auf deren Grund die Empfangnahme geschieht, die Fracht nebstallen Nebengebührcn, sowie das etwaige Liegegeld zu bezahlen,die ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten unddie ihm sonst obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Frachtund gegen Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Empfän-gers auszuliefern.
Art. 616.
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher aus-zuliefern, als bis die auf denselben haftenden Beiträge zurgroßen Haverei, Vergungs- und Hülfskostcn und Bodmcrei-gelder bezahlt oder sichergestellt sind.
Ist die Verbodmung für Rechnung des Rheders geschehen,so gilt die vorstehende Bestimmung unbeschadet der Verpflichtung