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der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vkmgjor) oder durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, na-mentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckagen. dgl., oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Ver-packung entstandeil ist.
Verlust und Beschädigung, welche aus einem mangel-haften Zustande des Schiffs entstehen, der aller Sorgfalt un-geachtet nicht zu entdecken war (Art. 560 Abs. 2), werden demVerluste oder der Beschädigung durch höhere Gewalt gleich-geachtct.
Art. 608.
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapierc haftet derVerfrachter nur in dem Falle, wenn diese Beschaffenheit oderder Werth der Güter bei der Abladung dem Schiffer angege-ben ist.
Art. 609.
Bevor der Empfänger die Güter übernommen hat, kannsowohl der Empfänger als der Schisser, um den Zustand oderdie Menge der Güter festzustellen, die Besichtigung derselbendurch die zuständige Behörde oder durch die zu dem Zweck amt-lich bestellten Sachverständigen bewirken laffen.
Bei diesem Verfahren ist die am Orte anwesende Gegen-partei zuzuziehen, sofern die Umstände es gestatten.
Art. 610.
Ist die Besichtigung vor der Uebernahme nicht geschehen,so muß der Empfänger binnen acht und vierzig Stunden nachdem Tage der Uebernahme die nachträgliche Besichtigung derGüter nach Maaßgabe des Art. 609 erwirken, widrigenfallsalle Ansprüche wegen Beschädigung oder theilweisen Verlusteserlöschen. Es macht keinen Unterschied, ob Verlust und Be-schädigung äußerlich erkennbar waren oder nicht.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Ver-luste und Beschädigungen, welche durch eine bösliche Handlungs-weise einer Person der Schiffsbesatzung entstanden sind.
Art. 611.
Die Kosten der Besichtigung hat derjenige zu tragen, wel-cher dieselbe beantragt hat.
Ist jedoch die Besichtigung von dem Empfänger beantragt,und wird ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt, wofürder Verfrachter Ersatz leisten muß, so fallen die Kosten demLetzteren zur Last.
Art. 612.
Wenn auf Grund des Art. 607 für den Verlust vonGüter» Ersatz geleistet werden muß, so ist nur der Werth derverlorenen Güter zu vergüten. Dieser Werth wird durch denMarktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und Be-schaffenheit am Bestimmungsort der verlorenen Güter bei Be-