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verzögert, so ist der Schiffer befugt, die Güter, unter Be-nachrichtigung des Empfängers, gerichtlich oder in anderersicherer Weise niederzulegen.
Der Schiffer ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahrenund zugleich den Befrachter davon in Kenntniß zu sehen,wenn der Empfänger die Annahme der Güter verweigert oderüber dieselbe auf die im Art. 595 vorgeschriebene Anzeige sichnicht erklärt, oder wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist.
Art. 603.
Insoweit durch die Säumniß des Empfängers oder durchdas Niederlegungsverfahren die Löschzeit ohne Verschulden desSchiffers überschritten wird, hat der Verfrachter Anspruch aufLiegegeld (Art. 595), unbeschadet des Rechts, für diese Zeit,soweit sie keine vertragsmäßige Ueberliegezeit ist, einen er-weislich höheren Schaden geltend zu machen.
Art. 604.
Die Art. 595—603 kommen auch dann zur Anwendung,wenn ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneterRaum des Schiffs versrächtet ist.
Art. 605.
Der Empfänger von Stückgütern hat dieselben auf dieAufforderung des Schiffers ohne Verzug abzunehmen. Ist derEmpfänger dem Schiffer nicht bekannt, so muß die Aufforde-rung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weisegeschehen.
In Ansehung des Rechts und der Verpflichtung desSchiffers, die Güter niederzulegen, gelten die Vorschriften desArt. 602. Die im Art. 602 vorgeschriebene Benachrichtigungdes Befrachters kann durch öffentliche, in ortsüblicher Weisezu bewirkende Bekanntmachung erfolgen.
Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Em-pfängers oder durch das Niederlegungsverfahren die Frist,binnen welcher das Schiff würde cntlöscht worden sein, über-schritten ist, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (Art.595), unbeschadet des Rechts, einen erweislich höheren Schadengeltend zu machen.
Art. 606.
Wenn bei der Verfrachtung des Schiffes im Ganzen odereines verhältnißmäßigen Theils oder eines bestimmt bezeichnetenRaums des Schisses der Befrachter Unterfrachtverträge überStückgüter geschlossen hat, so bleiben für die Rechte undPflichten des ursprünglichen Verfrachters die Art. 595 — 603maaßgebend.
Art. 607.
Der Verfrachter haftet für den Schaden, welcher durchVerlust oder Beschädigung der Güter seit der Empfangnahmebis zur Ablieferung entstanden ist, sosern er nicht beweist, daß