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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Der Verfrachter kann schon innerhalb der Löschzeit dem Em-pfänger erklären, an welchem Tage er die Löschzeit für ab-gclanfen halte. In diesem Falle ist zum Ablauf der Löschzeitund zum Beginn der Ucbcrliegczcit eine neue Erklärung desVerfrachters nicht erforderlich.

Auf die in diesem Artikel erwähnten Erklärungen des Ver-frachters finden die Vorschriften des Art. 572 Anwendung.

Art. 598.

Bei Berechnung der Lösch- und Ucbcrliegezeit werden dieTage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt/ ins-besondere kommen in Ansatz die Sonn- und Feiertage, sowiediejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch Zufall dieLadung abzunehmen verhindert ist.

Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durchWind und Wetter oder durch irgend einen anderen Zufallentweder

1) der Transport nicht nur der im Schiffe befindlichen,sondern jeder Art von Ladung von dem Schiff andas Land

oder

2) die Ausladung aus dem Schiffeverhindert ist.

Art. 599.

Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegender Verhinderung des Transports jeder Art von Ladung vondem Schiff an das Land hat länger warten müssen, gebührtihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während derLöschzcit eingetreten ist. Dagegen ist für die Tage, währendwelcher er wegen Verhinderung der Ausladung aus demSchisse hat länger warten müssen, Liegegeld nicht zn entrichten,selbst wenn die Verhinderung während der Ueberlicgczeit ein-getreten ist.

Art. 600.

Sind für die Dauer der Löschzeit nach Art. 596 die örtliche»Verordnungen oder der Ortsgebrauch maaßgebend, so kommenbei Berechnung der Löschzeit die beiden vorstehenden Artikelnur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungenoder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.

Art. 601.

Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Löschungbis zu einem bestimmten Tage beendigt sein müsse, so wirder durch die Verhinderung des Transports jeder Art von La-dung von dem Schiff an das Land (Art. 598 Ziff. 1) zumlängeren Warten nicht verpflichtet.

Art. 602.

Wenn der Empfänger zur Abnahme der Güter sich bereiterklärt, dieselbe aber über die von ihm einzuhaltenden Fristen