oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Be-folgung der Anweisung nicht gestatten/ so muß der Schisser andem ortsüblichen Löschungsplatz anlegen.
Art. 594.
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichenVerordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelungdurch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein Anderes be-stimmt ist/ werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiffevon dem Verfrachter/ alle übrigen Kosten der Löschung vondem Ladungsempfängcr getragen.
Art. 595.
Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat derSchiffer/ sobald er zum Löschen fertig und bereit ist/ dies demEmpfänger anzuzeigen.
Die Anzeige muß durch öffentliche Bekanntmachung inortsüblicher Weise geschehen/ wenn der Empfänger dem Schifferunbekannt ist.
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt dieLöschzeit.
Ueber die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dannauf die Abnahme der Ladung noch länger zu warten/ wenn esvereinbart ist (Ucbcrliegczcit).
Für die Löschzeit kann/ sofern nicht das Gegentheil be-dungen ist/ keine besondere Vergütung verlangt werden. Da-gegen muß dem Verfrachter für die Uebcrliegezcit ciuc Vergütung(Liegegeld) gewährt werden.
Das Liegegeld wird von dem Richter nach Anleitung desArt. 573 festgesetzt/ wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist.
Art. 596.
Ist die Dauer der Löschzcit durch Vertrag nicht festgesetzt/so wird sie durch die örtlichen Verordnungen des Löschungs-hafens und in deren Ermangelung durch den daselbst bestehen-den Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsge-brauch nicht/ so gilt als Löschzcit eine den Umständen des Fallesangemessene Frist.
Ist eine Ueberliegczeit/ nicht aber deren Dauer durch Ver-trag bestimmt/ so beträgt die Ueberliegczeit vierzehn Tage.
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes/so ist anzunehmen/ daß eine Ueberliegczeit ohne Bestimmung derDauer vereinbart sei.
Art. 597.
Ist die Dauer der Löschzcit oder der Tag/ mit welchemdieselbe enden soll/ durch Vertrag bestimmt/ so beginnt die Ueber-liegczeit ohne Weiteres mit dem Abiauf der Löschzeit.
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestim-mung beginnt die Ucberliegezeit erst/ nachdem der Verfrachterdem Empfänger erklärt hat/ daß die Löschzeit abgelaufen sei.
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