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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Rücktritts Gebrauch/ so hat es bei ben Vorschriften derArt. 582 und 583 sein Bewenden.

Art. 589.

Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstand/ somuß der Befrachter auf die Aufforderung des Schiffers ohneVerzug die Abladung bewirken.

Ist der Befrachter säumig/ so ist der Verfrachter nicht der-pflichtet/ auf die Lieferung der Güter zu warten/ der Befrach-ter muß/ wenn ohne dieselben die Reise angetreten wird/ gleich-wohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von der letzterenjedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug/ welche derVerfrachter an Stelle der nicht gelieferten angenommen hat.

Der Verfrachter/ welcher den Anspruch auf die Fracht ge-gen den säumigen Befrachter geltend machen will/ ist bei Ver-lust des Anspruchs verpflichtet/ dies dem Befrachter vor derAbreise kund zu geben. Auf diese Erklärung finden die Vor-schriften des Art. 572 Anwendung.

Art. 590.

Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Be-richtigung der vollen Fracht/ sowie aller sonstigen Forderungendes Verfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicher-stellung der im Art. 616 bezeichneten Forderungen nur nachMaaßgabc des ersten Absatzes der Vorschrift unter Ziffer 2 desArt. 588 von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederaus-ladung der Güter fordern.

Außerdem findet auch für diese Fälle die Vorschrift imletzten Absatz des Art. 583 Anwendung.

Art. 591.

Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit derAbreise nicht festgesetzt/ so hat auf Antrag des Befrachtersder Richter nach den Umständen des Falles den Zeitpunkt zubestimmen/ über welchen hinaus der Antritt der Reise nicht ver-schoben werden kann.

Art. 592.

Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter inner-halb der Zeit/ binnen welcher die Güter zu liefern sind/ demSchisser zugleich alle zur Verschiffung derselben erforderliche»Papiere zuzustellen.

Art. 593.

Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiff anden Platz hinzulege»/ welcher ihm von demjenigen/ an den dieLadung abzuliefern ist (Empfänger)/ oder/ wenn die Ladungan mehrere Empfänger abzuliefern ist/ von sämmtlichen Em-pfängern angewiesen wird.

Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt/ oder wennvon sämmtlichen Empfängern nicht derselbe Platz angewiesenwird, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffs