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Umstände die Annahme begründe», daß der Verfrachter in Folgeder Aufhebung des Vertrags Kosten erspart und Gelegenheit zuanderweitigem Frachtverdicnst gehabt habe.
Können sich die Parteien über die Zulässigkcit des Abzugsoder die Höhe desselben nicht einigen, so entscheidet darüber derRichter nach billigem Ermessen.
Der Abzug darf in keinem Falle die Hälfte der Frachtübersteigen.
Art. 586.
.nat der Befrachter bis zum Ablauf der Wartezeit keineLadung geliefert, so ist der Verfrachter an seine Verpflichtungenaus dem Vertrage nicht länger gebunden, und befugt, gegenden Befrachter dieselben Ansprüche geltend zu machen, welcheihm zugestanden haben würden, wenn der Befrachter von demVertrage zurückgetreten wäre (Art. 581, 584, 585).
Art. 587.
Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachterfür andere Ladungsgütcr erhält, nicht angerechnet.
Durch diese Bestimmung wird jedoch die Vorschrift imersten Absaß des Art. 585 nicht berührt.
Der Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht ist nichtdavon abhängig, daß er die im Vertrage bezeichnete Reise aus-führt.
Durch die Fautfracht werden die Ansprüche des Verfrach-ters auf Liegegeld und die übrigen ihm etwa zustehenden For-derungen (Art. 615) nicht ausgeschlossen.
Art. 588.
Ist ein verhältnismäßiger Theil oder ein bestimmt bezeich-neter Raum des Schiffs verfrachtet, so gelten die Art. 568—587mit folgenden Abweichungen:
1) Der Verfrachter erhält in den Fällen, in welchen er nachdiesen Artikeln mit einem Theil der Fracht sich begnügenmüßte, als Fantfracht die volle Fracht, es sei denn, daßsämmtliche Befrachter zurücktreten oder keine Ladungliefern.
Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht fürdiejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter anStelle der nicht gelieferten angenommen hat.
2) In den Fällen der Art. 582 und 583 kann der Be-frachter die Wicdcransladung nicht verlangen, wenndieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge habenoder eine Umladung nöthig machen würde, es sei denn,daß alle übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheilten.Außerdem ist der Befrachter verpflichtet, sowohl dieKosten als auch den Schaden zu ersetzen, welche durchdie Wiedcrausladung entstehen.
Machen sämmtliche Befrachter von dem Rechte des
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