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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Bei Anwendung dieser Bestimmung wird die Neise schondann als angetreten erachtet,

1) wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat/

2) wenn er die Ladung bereits ganz oder zum Theil gelie-fert hat und die Wartezeit verstrichen ist.

Art. 582.

Macht der Befrachter von dem im vorstehenden Artikel be-zeichneten Rechte Gebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, somuß er aucb die Kosten der Einladung und Wiederausladungtragen und für die Zeit der mit möglichster Beschleunigung zubewirkenden Wiedcrausladung, soweit sie nicht in die Ladezeitfällt, Liegegeld (Art. 573) zahlen.

Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen dieWiederausladung verursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen,wenn dadurch die Wartezeit überschritten wird, wogegen ihm fürdie Zeit nach Ablauf der Wartezeit Liegegeld und der Ersatz desdurch Überschreitung der Wartezeit entstandenen Schadens ge-bührt, soweit der letztere den Betrag dieses Liegegeldes erweis-lich übersteigt.

Art. 583.

Nachdem die Reise im Sinne des Art. 581 angetreten ist,kann der Befrachter nur gegen Berichtigung der vollen Frachtsowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 815)und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 61libezeichneten Forderungen von dem Vertrage zurücktreten unddie Wiedcrausladung der Güter fordern.

Im Fall der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nurdie hierdurch entstandenen Mehrkosten, sondern auch den Schadenzu ersetzen, welcher aus dem durch die Wiederausladung verur-sachten Aufenthalt dem Verfrachter entsteht.

Zum Zweck der Wiederausladung der Güter die Reise zuändern oder einen Hafen anzulaufen, ist der Verfrachter nichtverpflichtet.

Art. 584.

Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Drittelderselben als Faulfracht zu zahlen verpflichtet, wenn das Schiffzugleich auf Rückladung verfrachtet ist oder in Ausführung desVertrags zur Einnahme der Ladung eine Fahrt aus einem an-deren Hafen zu machen hat, und wenn in diesen beiden Fällender Rücktritt früher erklärt wird, als die Rückreise oder dieReise aus dem Abladungshafen im Sinne des Art. 581 ange-treten ist.

Art. 585.

Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrach-ter, wenn der Befrachter den Rücktritt erklärt, bevor in Bezugauf den letzten Reiseabschnitt die Neise im Sinne des Art. 581angetreten ist, als Faulfracht zwar die volle Fracht, es kommtvon dieser jedoch eine angemessene Quote in Abzug, sofern die