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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 576.

Sind für die Dauer der Ladezeit nach Art. 569 die ört-lichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch maaßgebend/ sokommen bei Berechnung der Ladezeit die beiden vorstehendenArtikel nur insoweit zur Anweudung/ als die örtlichen Verord-nungen oder der Ortsgcbrauch nichts Abweichendes bestimmen.

Art. 577.

Hat der Verfrachter sich ausbcdungen/ daß die Abladungbis zu einem bestimmten Tage beendigt sein müsst/ so wird erdurch die Verhinderung der Lieferung jeder Art von LadungsArt. 574 Ziff. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.

Art. 578.

Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhal-te»/ und ist dieser Dritte ungeachtet der von dem Verfrachterin ortsüblicher Weise kundgemachten Bereitschaft zum Ladennicht zu ermitteln/ oder verweigert er die Lieferung der Ladung/so hat der Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon zubenachrichtigen und nur bis zum Ablauf der Ladezeit/ nicht auchwährend der etwa vereinbarten Ucbcrlicgezeit auf die Abladungzu warten/ es sei denn/ daß er von dem Befrachter oder einemBevollmächtigten desselben noch innerhalb der Ladezeit eine ent-gegengesetzte Anweisung erhält.

Fst für die Ladezeit und die Löschzcit zusammen eine ein-getheilte Frist bestimmt/ so wird für den oben erwähnten Falldie Hälfte dieser Frist als Ladezeit angesehen.

Art. 579.

Der Verfrachter muß auf Verlangen des Befrachters dieReise auch ohne die volle bedungene Ladung antreten. Es ge-bührt ihm aber alsdann nicht allein die volle Fracht und dasetwaige Liegegeld/ sondern er ist auch berechtigt/ insoweit ihmdurch die Ünvollständigkcit der Ladung die Sicherheit für dievolle Fracht entgeht/ die Bestellung einer anderweitigen Sicher-heit zu fordern. Außerdem sind ihm die Mehrkosten/ welchein Folge der Unvollständigkeit der Ladung ihm etwa erwachsen/durch den Befrachter zu erstatten.

Art. 589.

Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Zeit/ währendwelcher der Verfrachter auf die Abladung zu warten verpflichtetist (Wartezeit)/ die Abladung nicht vollständig bewirkt/ so ist derVerfrachter befugt/ sofern der Befrachter nicht von dem Ver-trage zurücktritt/ die Reise anzutreten und die im vorstehendenArtikel bezeichneten Forderungen geltend zu machen.

Art. 581.

Der Befrachter kann vor Antritt der Reist/ sei diese eineeinfache oder zusammengesetzte/ von dem Vertrage unter der Ver-pflichtung zurücktreten/ die Hälfte der bedungenen Fracht alsFaulfracht zu zahlen.