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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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nicht verpflichtet, auf die Abladung noch länger zu warten. Ermuß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, spätestens dreiTage vor Ablauf der Ladezeit oder der Uebcrliegczcit dem Be-frachter erklären.

Ist dies nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Ueber-liegezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist undseit dem Tage der Abgabe derselben drei Tage verstrichen sind.

Die in diesem Artikel erwähnten drei Tage werden in allenFällen als ununterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalendergezählt.

Art. 572.

Die in den Art. 570 und 571 erwähnten Erklärungen desVerfrachters sind an keine besondere Form gebunden. Weigertsich der Befrachter, den Empfang einer solchen Erklärung in ge-nügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt,eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters er-richten zu lassen.

Art. 573.

Das Liegegeld wird, wenn es nicht durch Vertrag bestimmtist, von dem Richter nach billigem Ermessen, nöthigenfalls nachAnhörung von Sachverständigen festgesetzt.

Der Richter hat hierbei auf die näheren Umstände desFalles, insbesondere auf die Hcnerbcträge und Untcrhaltskostcnder Schiffsbesatznng, sowie auf den dem Verfrachter entgehendenFrachtvcrdicnst Rücksicht zu nehmen.

Art. 574.

Bei Berechnung der Lade- und Uebcrlicgczeit werden dieTage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt/ ins-besondere kommen in Ansatz die Sonn- und Feiertage, sowiediejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall dieLadung zu liefern verhindert ist.

Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durchWind und Wetter oder durch irgend einen anderen Zufall ent-weder

1) die Lieferung nicht nur der bedungenen, sondern jederArt von Ladung an das Schiff oder

2) die Uebernahme der Ladungverhindert ist.

Art. 575.

Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegenVerhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung hat längerwarten müssen, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhin-derung während der Ladezeit eingetreten ist. Dagegen ist fürdie Tage, während welcher er wegen Verhinderung der Ueber-nahme der Ladung hat länger warten müssen, Liegegeld nicht zuentrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Ueber-licgezeit eingetreten ist.