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Art. 567.
Ohne Genehmigung des Abladers dürfen dessen Güter we-der auf das Verdeck verladen noch an die Seiten des Schiffsgehängt werden.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalte«/ zu bestimmen/ daßin Ansehung der Küstenschissfahrt die vorstehende Vorschrift, so-weit sie auf die Beladung des Verdecks sich bezieht, keine An-wendung finde.
Art. 568.
Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat derSchiffer, sobald er zur Einnahme der Ladung fertig und bereitist, dies dem Befrachter anzuzeigen.
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die La-dezeit.
Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Ab-ladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueber -liegezcit).
Für die Ladezeit kann, sosern nicht das Gegentheil bedun-gen ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegenmuß der Befrachter dem Verfrachter für die Ueberliegezeit eineVergütung (Liegegeld) gewähren.
Art. 569.
Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt,so wird sie durch die örtlichen Verordnungen des Abladungs-hafens und in deren Ermangelung durch den daselbst bestehen-den Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsge-brauch nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Fallesangemessene Frist.
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Ver-trag bestimmt, so beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage.
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes,so ist anzunehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung derDauer vereinbart sei.
Art. 570.
Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem die-selbe enden soll, durch Vertrag bestimmt/ so beginnt die Ueber-liegezeit ohne Weiteres mit dem Ablauf der Ladezeit.
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestim-mung beginnt die Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachterdem Befrachter erklärt hat, daß die Ladezeit abgelaufen sei.Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Be-frachter erklären, an welchem Tage er die Ladezeit für abge-laufen halte. In diesem Falle ist zum Ablauf der Ladezeitund zum Beginn der Ueberliegezeit eine neue Erklärung desVerfrachters nicht erforderlich.
Art. 571.
Nach Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeitvereinbart ist, nach Ablauf der Ueberliegezeit ist der Verfrachter