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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 563.

Der Verfrachter muß statt der vertragsmäßigen Güterandere, von dem Befrachter zur Verschiffung nach demselbenBestimmungshafen ihm angebotene Güter annehmen/ wenndadurch seine Lage nicht erschwert wird.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung/ wenn dieGüter im Vertrage nicht blos nach Art oder Gattung/ sondernspeziell bezeichnet sind.

Art. 564.

Der Befrachter oder Ablader/ welcher die verladenen Güterunrichtig bezeichnet oder Kriegskontrebande oder Güter ver-ladet/ deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den Bestimmungs-hafen verboten ist/ oder welcher bei der Abladung die gesetz-lichen Vorschriften/ insbesondere die Polizei-/ Steuer- und Zoll-gesetze übertritt/ wird/insofern ihm dabei ein Verschulden zur Lastfällt/ nicht blos dem Verfrachter/ sondern auch allen übrigenim ersten Absatz des Art. 479 bezeichneten Personen für dendurch sein Verfahren veranlaßten Aufenthalt und jeden ande-ren Schaden verantwortlich.

Dadurch/ daß er mit Genehmigung des Schissers gehan-delt Hät, wird seine Verantwortlichkeit den übrigen Personengegenüber nicht ausgeschlossen.

Er kann aus der Konfiskation der Güter keinen Grundherleiten/ die Zahlung der Fracht zu verweigern.

Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung,so ist der Schiffer befugt, dieselben ans Land zu setzen oderin dringenden Fällen über Bord zu werfen.

Art. 565.

Auch derjenige, welcher ohne Wissen des Schiffers Güteran Bord bringt, ist nach Maaßgabe des vorigen Artikels zumErsatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. DerSchisser ist befugt, solche Güter wieder ans Land zu setzenoder, wenn sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden,nöthigcnfalls über Bord zu werfen. Hat der Schiffer die Güteran Bord behalten, so muß dafür die höchste am Abladungsortzur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungeneFracht bezahlt werden.

Art. 566.

Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubniß des Be-frachters die Güter in ein anderes Schiff zu verladen. Han-delt er dieser Bestimmung zuwider, so ist er für jeden Schadenverantwortlich, in Ansehung dessen er nicht beweist, daß der-selbe auch dann entstanden und dem Befrachter zur Last ge-fallen sein würde, wenn die Güter nicht in ein anderes Schiffverladen worden wären.

Auf Umladungen in ein anderes Schiff, welche in Fällender Noth nach Antritt der Reise erfolgen, findet dieser Artikelkeine Anwendung.